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Bericht zum Kapitaleinlageprinzip (KEP)

Datum:
12.11.2021
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Kapitaleinlagen, Kapitaleinlageprinzip, KEP
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Stand: 30.09.2021

Einleitung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat gemäss Mitteilung vom 09.11.2021 im Rahmen des Kapitaleinlageprinzips aktualisiert, die Zahlen

  • zu den Kapitaleinlagen,
  • zu den Rückzahlungen und
  • zu den weiteren Veränderungen.

Nach dem Kapitaleinlageprinzip (KEP) können Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei zurückbezahlt werden.

Näheres ist im Bundesgesetz VStG geregelt.

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) zum Kapitaleinlageprinzip

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31.12.1996 geleistet worden sind,

  • wird gleich behandelt wie
    • die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital,
      • wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz
        • auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und
        • die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet.

Das KEP

  • gilt seit 01.01.2011 und
  • ist Teil der Unternehmenssteuerreform II (USTR II).

Aus diesem Grund können die nachfolgenden Grafiken Zahlen ab dem Jahr 2011 wiedergeben.

Die nachfolgenden Grafiken präsentieren

  • die Entwicklung des Endbestandes der Kapitaleinlagen;
  • der Veränderungen der Kapitaleinlagen;
  • die Aktualisierungen quartalsweise.

Kurzüberblick über das Kapitaleinlageprinzip (KEP)

Mit der Unternehmenssteuerreform II trat das Kapitaleinlageprinzip (KEP) am 01.01.2011 in Kraft.

Die gesetzlichen KEP-Grundlagen normieren die steuerliche Behandlung der Rückzahlung von

  • Einlagen;
  • Aufgeldern (ehem. Agio);
  • Zuschüssen.

Der Rückzahlung von Kapitaleinlagen wird dieselbe steuerliche Behandlung zu Teil,

  • wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital.

Das Kapitaleinlageprinzip (KEP) findet wie folgt Anwendung:

  • Keine Besteuerung der Auszahlung der Kapitaleinlagereserve bei natürlichen Personen,
    • die in der Schweiz ansässig sind und
    • die ihre Aktien im Privatvermögen halten.
  • Keine Verrechnungssteuerpflicht bei Auszahlung von Kapitaleinlagereserven:
    • Von einer Auszahlung als Kapitaleinlagereserve profitieren
      • insbesondere ausländische Aktionäre,
        • welche sich nicht für eine 100%-ige Verrechnungssteuer-Rückforderung qualifizieren.
        • Keinen Einfluss hat das Kapitaleinlageprinzip (KEP) auf in der Schweiz ansässige Personen,
    • welche dem Buchwertprinzip unterstehen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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