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Staatsrecht

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Kroatien: Volle Personenfreizügigkeit

Datum:
06.12.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Staatsrecht
Stichworte:
Freizügigkeit, Personenfreizügigkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorteil für kroatische Arbeitskräfte + Dienstleistern aus Kroatien

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 03.12.2021 die Teilrevision der Verordnung über den freien Personenverkehr verabschiedet, welche die Einführung der vollen Freizügigkeit für Kroatien ermöglicht:

  • Kroatische Arbeitskräfte kommen daher ab dem 01.01.2022 in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit.

Grundlage

Das Protokoll III zum Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Europäischen Union enthält das Ansinnen einer schritt- und etappenweisen Öffnung des Zugangs von kroatischen Arbeitskräften und Dienstleistungserbringern aus Kroatien zum Schweizer Arbeitsmarkt.

Bisher Kontingente

Der BR hatte zunächst von der im Protokoll vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ab dessen Inkrafttreten am 01.01.2017 für kroatische Staatsangehörige Einschränkungen beizubehalten, wie:

  • Höchstzahlen für Bewilligungen oder
  • vorgängige Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Nun uneingeschränkte Freizügigkeit

An seiner Sitzung vom 01.10.2021 hatte der BR beschlossen, ab dem 01.01.2022 die uneingeschränkte Freizügigkeit für Kroatien einzuführen.

Gleichstellung mit den Staatsangehörigen der übrigen EU/EFTA-Mitgliedstaaten

Kroatische Arbeitskräfte werden somit den Staatsangehörigen der übrigen EU/EFTA-Mitgliedstaaten gleichgestellt.

Möglichkeit zur Schutzklausel-Anrufung

Sollte die Zuwanderung von kroatischen Arbeitskräften einen bestimmten Schwellenwert übersteigen, kann sich die Schweiz auf eine Schutzklausel berufen, mit der Begrenzungs-Möglichkeit:

  • die Zahl der Bewilligungen für diese Personen ab dem 01.01.2023
  • längstens bis Ende 2026.

Verordnungsänderung

Der BR hat an seiner Sitzung vom 03.12.2021 nun die dafür nötige Anpassung der entsprechenden Verordnung verabschiedet.

Vorgängige Information der EU

Die Schweiz informierte darüber die Europäische Union anlässlich der Sitzung des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU vom 22.10.2021.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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