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Verkehrsrecht

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Schnellere Verfahren sowie Erleichterungen für Berufsfahrer beim Ausweisentzug

Datum:
23.06.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Ausweisentzug, Führerausweis
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: 01.04.2023

Der Bundesrat (BR) beschleunigt die Verfahren und mildert die beruflichen Konsequenzen für Berufsfahrer beim Entzug von Führerausweisen.

An seiner Sitzung vom 22.06.2022 hat der BR die entsprechenden Verordnungsanpassungen verabschiedet.

Sie treten am 01.04.2023 in Kraft.

Einleitung

Der Bundesrat (BR) hat am 22.06.2022 beschlossen, folgende Verordnungen anzupassen:

  • die Strassen­verkehrskontrollverordnung (SKV);
  • die Verkehrszulassungsverordnung (VZV);
  • die Fahrlehrerverordnung (FV).

Umsetzung von Motionen des Parlaments

Damit setzt der BR folgende, vom Parlament überwiesenen Motionen um:

  • 4317 «Fairere Verfahren im Strassenverkehr»;
  • 3520 «Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen!».

Inkrafttreten am 01.04.2023

Die vorgeschlagenen Änderungen treten am 01.04.2023 in Kraft.

Raschere Verfahren beim Führerausweisentzug

Polizei

Nimmt die Polizei einen Lernfahr- oder Führerausweis ab, muss sie neu die Ausweise innert drei Arbeitstagen der kantonalen Entzugsbehörde übermitteln.

  • Dieselbe Frist gilt auch bei der Abnahme des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder. Heute legt die SKV dazu keine Frist fest.

Kantonale Entzugsbehörde

Die kantonale Entzugsbehörde muss die polizeilich abgenommenen Lernfahr- oder Führerausweise neu innert zehn Arbeitstagen der Inhaberin oder dem Inhaber des Ausweises zurückgeben,

  • wenn sie bis dahin nicht genügend ernsthafte Zweifel an deren Fahreignung hat und somit nicht mindestens einen vorsorglichen Entzug verfügen kann.

Heute legt die VZV dazu keine Frist fest.

Neu sollen

  • die Verfahren beschleunigt und die Dauer verkürzt,
    • während der Ausweise ohne formelle Verfügung entzogen sind. 

Schriftliches Gesuch

Zudem muss die kantonale Entzugsbehörde neu auf schriftliches Gesuch der betroffenen Person hin, den vorsorglichen Führerausweisentzug alle drei Monate überprüfen:

Die Ausweisinhaberin oder der Ausweisinhaber kann das Gesuch stellen,

  • zum ersten Mal drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entzugsverfügung.

Die Behörde muss

  • verfügen
    • innert zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs die Aufrechterhaltung des Entzugs verfügen
  • oder zurückgeben
    • den Ausweis der berechtigten Person.

Anonymität von Informanten nur in Ausnahmefällen

Die kantonalen Behörden dürfen Personen, die Zweifel an der Fahreignung Dritter melden, die Vertraulichkeit ihrer Meldung nur noch zusichern, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

Dies ist nur dann der Fall, wenn der meldenden Person ohne Anonymität grosse Nachteile entstehen können.

Ausnahmen beim Führerausweisentzug wegen leichten Widerhandlungen für Berufsfahrer

  • Bei leichter Widerhandlung (zB leichte Geschwindigkeitsüberschreitung)
    • Bewilligung von berufsbedingten Fahrten
      • Die Entzugsbehörde soll Personen während einem Führerausweisentzug im Falle einer leichten Widerhandlung Fahrten bewilligen können, die zur ihrer Berufsausübung notwendig sind:
    • Ziel: Arbeitsplatzerhaltung
      • Damit wird das Risiko minimiert,
        • dass die Arbeitnehmenden wegen des Führerausweisentzugs ihren Arbeitsplatz verlieren könnten.

Keine Ausnahmen beim Führerausweisentzug wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung

  • Bei mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung (zB Fahren unter Drogeneinfluss)
    • Bewilligungsausschluss
      • Allgemein
        • Im Falle einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung ist keineBewilligung für berufliche Fahrten möglich.
      • Bewilligungsausschluss bei Ausweisentzug aus Sicherheitsgründen
        • Ebenfalls keine Anwendung findet die neue Regelung bei Personen,
          • deren Ausweis aus Sicherungsgründen
            • auf unbestimmte Zeit oder
            • für immer entzogen wird.
    • Limite / Anzahl
      • Zur Berufsausübung notwendige Fahrten dürfen bei höchstens zwei Führerausweisentzügeninnert fünf Jahren bewilligt werden

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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