Sie befinden sich: Home » Spital hat der Witwe die Patientenakte ihres verstorbenen Ehemannes offenzulegen
Art. 40 Ingress und lit. f MedBG (SR 811.11); Art. 44 Abs. 2 GesG (sGS 311.1); Art. 321 StGB – Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis
Im Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei grundsätzlich vom Bestehen eines plausiblen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Bekanntgabe von Informationen aus den Krankenakten ihres verstorbenen Ehemannes bzw. einer entsprechenden Einsichtnahme auszugehen.
In jenem Zeitpunkt war für die Interessenprüfung der Adressat der medizinischen Akten und die konkret beabsichtigten weiteren Vorkehren nicht im Einzelnen bekannt. …
Nachdem zwischenzeitlich das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Entbindung von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht in der Beschwerde zureichend dargetan worden sei und dieses das Geheimhaltungsinteresse überwiege, lasse sich die angefochtene Verfügung, welche das Entbindungsgesuch abgewiesen habe, nicht (mehr) aufrechterhalten, so das zuständige Verwaltungsgericht.
Quelle
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
Entscheid vom 08.02.2022
B 2021/172
Weiterführende Informationen / Linktipps
LAWMEDIA Redaktion
Artikel der LAWMEDIA Redaktion.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.