Dem Umgang mit Personendaten kommt im medizinischen Bereich eine erhebliche Bedeutung zu. Entsprechende Regelungen finden sich insbesondere in kantonalen Spital-/Gesundheitsgesetzen sowie im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG).
Medizinische Akten sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 12 DSG. Ohne Rechtfertigungsgrund dürfen diese Dritten nicht bekannt gegeben werden (Art. 12 Abs. 2 lit. c. DSG). Ein Verstoss könnte eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung zur Folge haben (Art. 15 DSG / Art. 28 ZGB).
Der Patient kann der Weitergabe / Herausgabe der Patientendaten explizit bzw. implizit zustimmen. Von einer impliziten Einwilligung ist etwa auszugehen, wenn sich der Patient in ärztliche Behandlung begibt und einer Überweisung zu einem Spezialarzt oder in ein Spital zustimmt. In einem solchen Fall darf der Arzt davon ausgehen, dass er die Krankengeschichte an den nachbehandelnden Arzt bzw. das Spital überweisen darf.
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