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QR Code

Bargeldlose Zahlungen: Erfüllungsverantwortung

Datum:
26.08.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Bargeldloser Zahlungsverkehr, Elektronischer Zahlungsverkehr, Erfüllungsverantwortung, Schuldner, Vergütungsprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Fokus der ab 01.10.2022 massgebenden «QR-Rechnungen»

Einleitung

Wir berichteten am 19.08.2022 vom System der neuen sog. «QR-Rechnung», welche das Bezahlen und Ausstellen von Rechnungen erleichtert:

Da die mit dem alten «Einzahlungsschein-System» ausgelösten Zahlungen nach dem 01.10.2022 nicht mehr beim Gläubiger ankommen werden, stellen sich nebst der Mitwirkungsobliegenheit des Gläubigers beim Wechsel zum System der sog. «QR-Rechnungen» auch die Fragen nach dem «Wer hat wann welche Verantwortung im Anweisungs- und Vergütungsprozess» und trifft den Schuldner ebenfalls eine Mitwirkungsobliegenheit.

Rechtsgrundlage für die Erfüllung von Geldschulden

Die Erfüllung von Geldschulden ist in OR 74 Abs. 2 Ziffer 1 geregelt. Geldschulden gelten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, als sog. «Bringschulden». Die gesetzliche Regelung von OR 74 Abs. 2 Ziffer 1 lässt sich beim bargeldlosen Zahlungsverkehr aber nur bedingt anwenden.

Vgl. Erfüllung von Geldschulden

Erfüllungswirkung

Die Erfüllungswirkung tritt ein, wenn der geschuldete Geldbetrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist.

Erfüllungszeitpunkt

Der Zeitpunkt der Erfüllung ist in der Lehre umstritten. Massgebend ist der „Anspruch“, dass der Gläubiger zum vereinbarten Erfüllungszeitpunkt über das Geld verfügen kann. Gibt der Gläubiger der Faktura eine „QR-Rechnung“ (Zahlungsteil) bei und nimmt der Schuldner eine Post-Einzahlung vor, so wechselt – nach Ansicht eines Teils der Lehre – die Bringschuld in eine Schickschuld, mit der Wirkung, dass sich der Leistungsort und die Rechtzeitigkeit bei Einzahlung an der Poststelle des Schuldners befindet.

Vorbereitungsobliegenheiten

Dem Schuldner kann – generell – zugemutet werden,

  • die notwendigen Abklärungen zu treffen und
  • die Zahlung so frühzeitig in Auftrag zu geben,
    • dass der Gläubiger zum vereinbarten Zeitpunkt über das Geld verfügen kann.

Massgebend sind das Gläubigerverhalten, aber auch das Schuldnerverhalten und die konkreten Verhältnisse:

  • Gläubiger-Mitwirkungspflicht
  • Schuldner-Mitwirkungspflicht
    • Allgemein
      • Für bargeldlose Zahlungen hat der Schuldner seine Bank mit den umfassenden Empfängerdaten (IBAN-Code oder neu „QR-Rechnung“) anzuweisen, bis zu einem festgelegten Zeitpunkt einen genau bestimmten Betrag zu überweisen.
    • Bareinzahlungen am Postschalter weiterhin möglich, aber mit Einschränkung
      • Nicht digital affine können ihre Einzahlung weiterhin – aber mit der „QR-Rechnung“ – am Postschalter machen, allerdings mit einer Einschränkung:
        • Der Verwendungszweck kann nicht mehr manuell eingefügt werden.
        • Es müssen „QR-Rechnungen“ (mit vorgegebenem Zahlungszweck) verwendet werden.
          • Die international gestiegenen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei erlauben keine anonymen Zahlungen mehr.
    • Neue Faktura (ohne IBAN-Code und ohne QR-Rechnung)
      • Der Schuldner hat eine Rechnung zu begleichen; nur zuwarten ist nicht State of the art;
        • Beim Zuwarten läuft der Schuldner Gefahr, dass er – beim Gläubiger automatisch generiert – eine Mahnung erhält, was Zeitdruck und Umtriebe auslösen kann;
        • Besteht systembedingt oder vertraglich vereinbart eine Vorleistungspflicht des Schuldners, gelangt er beim Zuwarten nicht zur bestellten Leistung;
      • Spätestens mit der Mahnung wird oder sollte vom Gläubiger ein „QR-Code“ (sog. „Zahlungsteil“) mitgeliefert werden;
        • Spätestens ab diesem Zeitpunkt besteht für den Schuldner Erfüllungsfähigkeit.
    • Alte, überfällige Faktura (ohne IBAN-Code, ehemals mit rotem oder orangem Einzahlungsschein)
      • Der Schuldner, der eine vor Einführung des neuen Systems der „QR-Rechnung“ erhaltene Faktura, der möglicherweise noch ein roter oder oranger Einzahlungsschein beilag, doch noch (freiwillig) bezahlen will, hat sich selber um die aktuellen Zahlmöglichkeiten zu kümmern und beim Gläubiger anzufordern:
        • IBAN-Code des Gläubigers (falls in der Faktura nicht erwähnt);
        • „QR-Rechnung“ beim Gläubiger.

Im Zusammenhang mit den neuen „QR-Rechnungen“ kann auch der Schuldner im Obligo sein.

Verzögerungs- und Verlustverantwortung des Schuldners

Der Schuldner trägt bis zum Zeitpunkt der Geldverfügbarkeit durch den Gläubiger:

  • die Verzögerungsgefahr;
  • die Verlustgefahr.

Auch an dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Teil der Lehre davon ausgeht, wenn der Gläubiger für den Schuldner eine Post-Einzahlung vorsieht, die Bringschuld in eine Schickschuld wechselt, mit der Wirkung, dass sich der Leistungsort und die Rechtzeitigkeit bei Einzahlung an der Poststelle des Schuldners befindet.

Verlust auf dem Vergütungstrail

Erfolgt die Geld-Übertragung via ein Zahlungssystem, so handelt dessen Betreiber bis zum Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto der Bank des Schuldners als Erfüllungsgehilfe, anschliessend als Empfangsgehilfe des Gläubigers.

Dem anweisenden Schuldner stehen allenfalls Schadenersatz­ansprüche zu, gegen seine(n) Erfüllungsgehilfen, d.h.

  • die Bank
  • die PostFinance (auch Bank)
  • den Anweisungsbeauftragten.

Exkurs: Prozesskostenvorschüsse

Hat eine Prozesspartei einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, liegt es an ihr diesen rechtzeitig auszulösen:

  • Rechtzeitig geleistet ist ein Prozesskostenvorschuss,
    • bei Postkonto-Zahlung,
      • wenn er am letzten Tag der Frist bei der Post vorgenommen wurde oder
      • wenn der Auftrag zur Überweisung auf das Postcheckkonto des Gerichts abgesandt wurde;
    • bei Bankanweisungs-Zahlung,
      • wenn der Prozesskostenvorschuss auf dem Bankkonto des Gerichts vor Fristablauf gutgeschrieben ist.

Vgl.

Fazit

Für das Funktionieren von bargeldlosen Zahlungen bedarf es der Zahlungsinformationen des Gläubigers und der rechtzeitigen Verwendung der aktuellen Zahlungshilfsmittel durch den Schuldner.

s.e.&o. – Ohne Gewähr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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