Begriff
- Erfüllungsort = Der Ort, an dem der Schuldner zu leisten hat
Grundlage
- OR 74
Unterscheidung
- Holschuld
- Gläubiger muss Leistung selber abholen
- Bringschuld
- Leistung ist am Ort des Gläubigers zu erbringen
- Schuldner muss das Geld am Wohnsitz / Sitz des Gläubigers übergeben
- Schickschuld
- Schuldner muss Ware dem Gläubiger zusenden
Auswirkungen des Erfüllungsortes
- Auf den Preis
- Erfüllungsort kann sich auf den Preis auswirken, wenn Versandkosten übernommen werden müssen
- Auf die korrekte Erfüllung
- Schuldner hat erst richtig erfüllt, wenn Leistung am richtigen Ort erbracht wurde
- Auf die Preisgefahr
- Preisgefahr geht erst auf Gläubiger über, wenn der Schuldner am richtigen Ort erfüllt
- Auf den Gerichtsstand
- Erfüllungsort hat im int. Verhältnis Auswirkung auf Gerichtsstand und anwendbares Recht (IPRG 13 und LugÜ 5)
Wahl des Erfüllungsortes
- Primär
- gemäss Parteiwillen
- vereinbarter Erfüllungsort nach OR 74 Abs. 1
- gemäss Parteiwillen
- Subsidiär
- gemäss Gesetz, wenn nicht anderes bestimmt
- gesetzlicher Erfüllungsort nach OR 74 Abs. 2
- gemäss Gesetz, wenn nicht anderes bestimmt
Gesetzliche Regelung (subsidiär zur Parteivereinbarung)
- Geldschulden
- Geldschulden sind am Ort zu bezahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung den Wohnsitz hat (OR 74 Abs. 2 Ziff. 1)
- Es handelt sich um eine Bringschuld
- Geldschulden sind am Ort zu bezahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung den Wohnsitz hat (OR 74 Abs. 2 Ziff. 1)
- Speziessachen
- Ist eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese zu übergeben, wo sie sich im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses befand (OR 74 Abs. 2 Ziff. 2)
- Es handelt sich um eine Holschuld
- Ist eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese zu übergeben, wo sie sich im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses befand (OR 74 Abs. 2 Ziff. 2)
- Weitere Forderungen
- Andere Verbindlichkeiten sind am Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte (OR 74 Abs. 2 Ziff. 3)
INCOTERMS
- Begriff
- INCOTERMS = International Commercial Terms
- Im internationalen Handelsverkehr etablierte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen, die auch den Erfüllungsort sehr genau umschreiben
- Anwendungsvoraussetzung
- Parteien müssen diese ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren
- INCOTERMS = International Commercial Terms
Gesetzestext
Art. 74 B. Ort der Erfüllung
B. Ort der Erfüllung
1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:
- Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
- wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
- andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
3 Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.
Weiterführende Literatur
- Bucher Eugen, OR Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, § 18, S. 291 ff.