Wie die Erfüllung von Geldschulden erfolgt, wir nachfolgend erklärt:
Begriff
- Geldschulden = Schuld, die der Schuldner mit gesetzlichen Zahlungsmittel zu begleichen kann
Grundlage
- Erfüllung von GeldschuldenOR 74 Abs. 2
Art der Schuld
- Geldschulden sind Bringschulden
- Schuldner muss das Geld am Wohnsitz / Sitz des Gläubigers übergeben
Preisminderungen
- Skonto = Prozentualer Preisnachlass bei fristgerechter Zahlung.
- Rabatt = Prozentualer Preisnachlass bei Abnahme grösserer Mengen oder für treue Kunden.
Erfüllung
- Durch Barzahlung
- Geldschulden sind ohne andere Abrede durch Barzahlung zu erfüllen
- Per Banküberweisung
- mittels Banküberweisung gelten dann als Erfüllung, wenn
- eine Ermächtigung des Gläubigers vorliegt;
- das Bankkonto auf der Rechnung oder in der Briefschaft erwähnt ist;
- mittels Banküberweisung gelten dann als Erfüllung, wenn
- Per Einzahlung auf das Postcheckkonto
- Per Einzahlung auf das Postcheckkonto des Gläubigers sind zulässig
- es wird eine generelle Zustimmung des Gläubigers vermutet (BGE 55 II 200; BGE 62 III 13).
- Per Einzahlung auf das Postcheckkonto des Gläubigers sind zulässig
Geldentwertung
- Grundsatz
- Keine Anpassung an Geldentwertung (Teuerung / Inflation)
- Ausnahme
- Vertraglich vereinbarte Geldbeträge können an die Geldentwertung angepasst werden
- Hauptanwendungsfall
- Indexklausel im Mietrecht (vgl. OR 269b)
- Hauptanwendungsfall
- Vertraglich vereinbarte Geldbeträge können an die Geldentwertung angepasst werden
Fremdwährungsschulden
- Fremdwährungsschulden können immer auch in Schweizer Franken erfüllt werden (OR 84 Abs. 2)
- Umrechnung zum Wechselkurs im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung
- Ausnahme
- Vereinbarung des Gegenteilt (Effektivklausel)
- Ausnahme
Literatur
- Burkhalter Kaimokliotis Sabine, Verrechnung von Fremdwährungsverbindlichkeiten (Diss. Zürich), Zürich 2006
Judikatur
- Zur Einzahlung auf das Postcheckkonto
- BGE 55 II 200
- BGE 62 III 13