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Bildung / Kindsrecht

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Schulweg muss auch für Kinder im vorobligatorischen Kindergarten zumutbar sein

Datum:
27.02.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Thema:
Überforderung eines Kindergartenkinds von Gehwegstrecke + Gehdauer her
Stichworte:
Distanz, Gehwegstrecke, Kindergartenkinds, Schulweg, Vorschulalter
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Art. 19, 62 Abs. 2 BV, § 12 VBG LU

Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg haben auch Kinder im vorobligatorischen Kindergarten, soweit sie die Anforderungen für dessen Eintritt gemäss § 12 Abs. 2 VBG erfüllen:

  • Grundlagen
    • Gemäss vorstehender Bestimmung müssen Kinder insbesondere fähig sein,
      • einen für ein reguläres Kindergartenkind ab Vollendung des 5. Altersjahrs zumutbaren Schulweg zu bewältigen.
  • Zumutbarkeitsvoraussetzungen
    • Zumutbar sind Fussmärsche von 30 Minuten für einen Schulweg gemäss dem durch die Rechtsprechung herausgebildeten Grundsatz ab dem Kindergarten,
      • sofern keine erschwerenden Momente hinzukommen.
  • Eingeschränkte Gehgeschwindigkeit bei 4- bzw. 5-jährigem Kind
    • Bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind kann nicht von der gleichen Gehgeschwindigkeit wie bei einem Erstklässler ausgegangen werden;
      • diese liegt zumindest tiefer als 3 km/h.

Fazit

Im Ergebnis ist mit der Zurücklegung des vorliegend in Frage stehenden Schulwegs zu Fuss

  • sowohl ein 4- als auch ein 5-jähriges Kindergartenkind überfordert, und zwar
  • bereits aufgrund der Länge und
  • der dafür benötigten Gehzeit.

Der Schulweg für A muss deshalb sowohl zum Zeitpunkt des Kindergarteneintritts als auch aktuell als unzumutbar beurteilt werden:

  • Auf eine weitergehende Prüfung allfälliger Gefahren, welche sich ebenfalls auf die Zumutbarkeit auswirken, kann deshalb vorliegend verzichtet werden.

Bildungs- und Kulturdepartement Luzern,
Entscheid vom 28.01.2022 – BKD 2021 1149

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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