Konkursaufschub
Der Aufschub des Konkurses einer Gesellschaft oder einer Stiftung nach materiellem Recht setzt nur voraus, dass Aussicht auf eine Sanierung besteht. Das Gesetz äussert sich nicht dazu, welche Sanierungsmassnahmen in Frage kommen (Volldeckung aller Forderungen).
Sistierung des Konkursverfahrens
Der Konkursrichter kann das Konkursverfahren sistieren, wenn beim Nachlassrichter ein Gesuch um Nachlass- oder Notstundung gestellt wird, oder wenn der Konkursrichter feststellt, dass Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen (Volldeckung 1. und 2. Klasse, Teildeckung 3. Klasse).
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