Grundsatz
Steuerbar sind auch
- Entschädigungen aus Aufgabe einer Tätigkeit (DBG 23 lit. c)
- » ordentliche Besteuerung
- alle Einkunftssurrogate (DBG 23 lit. a)
- » ggf. Rentensatz (DBG 37)
Besteuerung Abgangsentschädigung
Es empfiehlt sich folgende Agenda für ein koordiniertes Vorgehen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
- Abgrenzung Leistung aus Abgangsentschädigung zwischen
- Vorsorgecharakter und
- allf. Ersatzeinkommen.
- Besteuerung der Leistungen regeln
- Pflichten des Arbeitgebers definieren.
Kreisschreiben Nr. 1/2003 EStV vom 03.10.2002:
Literatur-Tipp:
Dr. Roman Blöchliger, „Wann haben Abgangsentschädigungen Vorsorge-Charakter?» In: SteuerRevue, Ausgabe Nr. 7-8/2008, S. 498 ff, vgl. insbesondere die Zusammenfassung (G) auf S. 515 f.