Anspruchsberechtigt sind
- der Arbeitnehmer
- bei dessen Tod
- der überlebende Ehegatte
- die minderjährigen Kinder
- bei Fehlen der Erben lit. a und b: Personen, denen gegenüber der verstorbene Arbeitnehmer Unterstützungspflichten erfüllte.
Art. 339b OR
3. Abgangsentschädigung
2 Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Partnerin, dem eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.