Vorrang der beruflichen Vorsorge
Infolge Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge (01.01.1972) bzw. der vollen Freizügigkeit hat die praktische Bedeutung der Abgangsentschädigung bis zur Bedeutungslosigkeit abgenommen. Der Abgangsentschädigung kommt nur noch eine „Lückenfüllerfunktion“ zu.
Teilzeitarbeit
Eine Aktualität der Abgangsentschädigung ist heute noch denkbar bei langjährigen Arbeitsverhältnissen mit reduziertem Pensum wie
- Teilzeitarbeit
- Arbeit auf Abruf
- Gelegenheitsarbeit
wo diese Mitarbeiter der geringen Lohnsumme wegen dem BVG-Obligatorium nicht unterstehen.
Hinweise:
Die Abgangsentschädigung greift nur für langjährige Arbeitsverhältnisse, wo der Mitarbeiter die Stelle vor Einführung der beruflichen Vorsorge (BVG) angetreten hat!
Unbeachtlich bleiben:
- Rechtsformänderungen beim Arbeitgeber (zB Umwandlung einer Personengesellschaft [zB KLG oder KMG] in eine Aktiengesellschaft)
- bloss kurzzeitige Arbeitsverhältnisse bei einem Dritt-Arbeitgeber.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArchitektenrechtEinleitung zum ArchitektenrechtAutoren:ArbeitnehmerhaftungEinleitung zur ArbeitnehmerhaftungAutoren:Franchising-RechtEinleitung zum Franchising-RechtAutoren:Personalabwerbung / KundenabwerbungEinleitung zu Personalabwerbung / Kundenab...Autoren:VerjährungEinleitung zur Verjährung in der SchweizAutoren:KonkurrenzverbotEinleitung zum Konkurrenzverbot
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht