Vorrang der beruflichen Vorsorge
Infolge Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge (01.01.1972) bzw. der vollen Freizügigkeit hat die praktische Bedeutung der Abgangsentschädigung bis zur Bedeutungslosigkeit abgenommen. Der Abgangsentschädigung kommt nur noch eine „Lückenfüllerfunktion“ zu.
Teilzeitarbeit
Eine Aktualität der Abgangsentschädigung ist heute noch denkbar bei langjährigen Arbeitsverhältnissen mit reduziertem Pensum wie
- Teilzeitarbeit
- Arbeit auf Abruf
- Gelegenheitsarbeit
wo diese Mitarbeiter der geringen Lohnsumme wegen dem BVG-Obligatorium nicht unterstehen.
Hinweise:
Die Abgangsentschädigung greift nur für langjährige Arbeitsverhältnisse, wo der Mitarbeiter die Stelle vor Einführung der beruflichen Vorsorge (BVG) angetreten hat!
Unbeachtlich bleiben:
- Rechtsformänderungen beim Arbeitgeber (zB Umwandlung einer Personengesellschaft [zB KLG oder KMG] in eine Aktiengesellschaft)
- bloss kurzzeitige Arbeitsverhältnisse bei einem Dritt-Arbeitgeber.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.