Vorrang der beruflichen Vorsorge
Infolge Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge (01.01.1972) bzw. der vollen Freizügigkeit hat die praktische Bedeutung der Abgangsentschädigung bis zur Bedeutungslosigkeit abgenommen. Der Abgangsentschädigung kommt nur noch eine „Lückenfüllerfunktion“ zu.
Teilzeitarbeit
Eine Aktualität der Abgangsentschädigung ist heute noch denkbar bei langjährigen Arbeitsverhältnissen mit reduziertem Pensum wie
- Teilzeitarbeit
- Arbeit auf Abruf
- Gelegenheitsarbeit
wo diese Mitarbeiter der geringen Lohnsumme wegen dem BVG-Obligatorium nicht unterstehen.
Hinweise:
Die Abgangsentschädigung greift nur für langjährige Arbeitsverhältnisse, wo der Mitarbeiter die Stelle vor Einführung der beruflichen Vorsorge (BVG) angetreten hat!
Unbeachtlich bleiben:
- Rechtsformänderungen beim Arbeitgeber (zB Umwandlung einer Personengesellschaft [zB KLG oder KMG] in eine Aktiengesellschaft)
- bloss kurzzeitige Arbeitsverhältnisse bei einem Dritt-Arbeitgeber.
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