Eine Abgangsentschädigung ist geschuldet, wenn der Arbeitnehmer
- mindestens 50 Jahre alt ist und
- eine mindestens 20-jährige Betriebszugehörigkeit ausweisen kann.
Art. 339b OR
3. Abgangsentschädigung
a. Voraussetzungen
1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten.