Die Abgangsentschädigung
- ist nach Gesetz (ohne Abrede)
- mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig
- kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Richterspruch
- auf einen späteren Zeitpunkt fällig gestellt werden.
Art. 339c OR
b. Höhe und Fälligkeit
4 Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Richter angeordnet werden.