Grundsatz
Die Höhe der Abgangsentschädigung bemisst sich
- nach allf. schriftlicher Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV),
- mindestens 2 Monatsgehälter (zwingend) bzw.
- Abredebetrag
- nach Gesetz (OR 339c Abs. 2) wie folgt:
- mindestens 2 Monatsgehälter (vgl. OR 339c Abs. 1)
- maximal 8 Monatslöhne
- im Streitfalle:
- nach richterlichem Ermessen unter Würdigung aller Umstände.
Art. 339c OR
b. Höhe und Fälligkeit
1 Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspricht.
2 Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom Richter unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen festzusetzen, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für acht Monate entspricht.
3 Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekündigt oder vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde.
Skalen
Die Höhe wird oft nach Skalen bemessen:
- Basler Gerichte GAV Bekleidungsindustrie
- Berner Gerichte GAV Bau-+Holzarbeiterverband
- Zürcher Gerichte GAV Coiffeurgewerbe
Andere Referenzgrössen:
- GAV VZH/ZKV:
- ab 10 Dienstj. ab 4 Monatslöhne
- bis 30 Dienstj. bis 18 Monatslöhne.
Herabsetzung
Die Abgangsentschädigung kann herabgesetzt werden oder gar wegfallen, wenn
- der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gekündigt hat;
- der Arbeitgeber
- dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grund fristlos kündigt
- durch die Leistung der Abgangsentschädigung in eine Notlage versetzt würde.
(vgl. OR 339c Abs. 3)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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