Grundsatz
Die Pflicht zur Leistung einer Abgangsentschädigung entfällt ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer als Surrogat für die Abgangsentschädigung sog. Ersatzleistungen erhält.
Ersatzleistungen
Als Ersatzleistungen gelten:
- Leistungen der Personalfürsorgeeinrichtung (OR 339d Abs. 1): arbeitgeberfinanzierte Leistungen der PFE
- vom Arbeitgeber verbindlich zugesicherte künftige Vorsorgeleistungen (OR 339d Abs. 2)
- durch einen Dritten namens des Arbeitgebers verbindlich zugesicherte künftige Vorsorgeleistungen (OR 339d Abs. 2): Risikoversicherung mit arbeitgeberfinanzierten Prämien
Art. 339d OR
c. Ersatzleistungen
1 Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind.
2 Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder durch einen Dritten zusichern lässt.
Berechnung
Grundsatz
Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind (OR 339d Abs. 1)
Berechnungsdetails
Für die Abklärung, ob der Arbeitgeber zusätzlich zu den Leistungen an die Personalfürsorgeeinrichtung noch ein Aufzahlung zu leisten hat, ist zu beachten, dass die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge, bei Spareinrichtungen samt Zins, unter Abzug der Risikoaufwendungen, nicht berücksichtigt werden. Vgl. FZG Art. 15 – 18.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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