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Abgangsentschädigung

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Keine Entschädigungspflicht

Rechtsgebiet:
Abgangsentschädigung
Stichworte:
Abgangsentschädigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Die Pflicht zur Leistung einer Abgangsentschädigung entfällt ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer als Surrogat für die Abgangsentschädigung sog. Ersatzleistungen erhält.

Ersatzleistungen

Als Ersatzleistungen gelten:

  • Leistungen der Personalfürsorgeeinrichtung (OR 339d Abs. 1): arbeitgeberfinanzierte Leistungen der PFE
  • vom Arbeitgeber verbindlich zugesicherte künftige Vorsorgeleistungen (OR 339d Abs. 2)
  • durch einen Dritten namens des Arbeitgebers verbindlich zugesicherte künftige Vorsorgeleistungen (OR 339d Abs. 2): Risikoversicherung mit arbeitgeberfinanzierten Prämien

Berechnung

Grundsatz

Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind (OR 339d Abs. 1)

Berechnungsdetails

Für die Abklärung, ob der Arbeitgeber zusätzlich zu den Leistungen an die Personalfürsorgeeinrichtung noch ein Aufzahlung zu leisten hat, ist zu beachten, dass die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge, bei Spareinrichtungen samt Zins, unter Abzug der Risikoaufwendungen, nicht berücksichtigt werden. Vgl. FZG Art. 15 – 18.

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