Eine Rentengarantie für Frühpensionierung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diesen Fall eine jährliche Rente (zB 45 % des jährlichen Einkommens) verspricht.
Will mit der Regelung nur sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer auch nach der Pensionierung über ein entsprechendes Einkommen verfügt, auch wenn dieses mit den Leistungen der Vorsorgeeinrichtung nicht erreicht würde (= Rentengarantie), so kann daraus nicht geschlossen werden, es solle ein Mindestkapital bei der Pensionskasse gesichert werden (= Kapitaldeckungsverpflichtung).
Die Streitfrage „Rentengarantie oder Kapitaldeckungsverpflichtung“ ergab sich als der Arbeitnehmer seine Altersleistungen von der Pensionskasse nicht wie geplant als Rente bezog, sondern sich eine Kapitalleistung auszahlen liess und meinte er hätte Anspruch auf eine „Rente nach Vorsorgereglement“; mangels einer solche Abrede bzw. infolge entsprechender Vertragsauslegung war gemäss Bundesgericht und der Vorinstanzen die jährliche Altersrente (zB 45 % des jährlichen Einkommens) nach den „allgemeinen Kapitalisierungsregeln gemäss nach STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, 5. Auflage 2001, zu berechnen (vgl. BGE 4A_99/2011).
Bundesgerichtsentscheid
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:TeilzeitarbeitEinleitung zur TeilzeitarbeitAutoren:Expats (Expatriates) / Inpats (I...Einleitung zu Expats (Expatriates) / Inpat...Autoren:ArbeitnehmererfindungEinleitung zur ArbeitnehmererfindungAutoren:MitarbeiterbeteiligungenEinleitung zu MitarbeiterbeteiligungenAutoren:VersatzpfandEinleitung zum VersatzpfandAutoren:ForderungspfandrechtEinleitung zum Forderungspfandrecht
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht