Eine Rentengarantie für Frühpensionierung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diesen Fall eine jährliche Rente (zB 45 % des jährlichen Einkommens) verspricht.
Will mit der Regelung nur sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer auch nach der Pensionierung über ein entsprechendes Einkommen verfügt, auch wenn dieses mit den Leistungen der Vorsorgeeinrichtung nicht erreicht würde (= Rentengarantie), so kann daraus nicht geschlossen werden, es solle ein Mindestkapital bei der Pensionskasse gesichert werden (= Kapitaldeckungsverpflichtung).
Die Streitfrage „Rentengarantie oder Kapitaldeckungsverpflichtung“ ergab sich als der Arbeitnehmer seine Altersleistungen von der Pensionskasse nicht wie geplant als Rente bezog, sondern sich eine Kapitalleistung auszahlen liess und meinte er hätte Anspruch auf eine „Rente nach Vorsorgereglement“; mangels einer solche Abrede bzw. infolge entsprechender Vertragsauslegung war gemäss Bundesgericht und der Vorinstanzen die jährliche Altersrente (zB 45 % des jährlichen Einkommens) nach den „allgemeinen Kapitalisierungsregeln gemäss nach STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, 5. Auflage 2001, zu berechnen (vgl. BGE 4A_99/2011).