Kurzdefinition: Anfechtungsklage
Mit der Anfechtungsklage kann ein Aktionär/VR Beschlüsse der Generalversammlung anfechten, die gegen Gesetz oder Statuten verstossen.
Gesetzliche Grundlage
Art. 706 OR
VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen
1. Legitimation und Gründe
1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die
1. unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2. in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3. eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4. die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.
5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
Art. 706a OR
2. Verfahren
1 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird.
2 Ist der Verwaltungsrat Kläger, so bestellt der Richter einen Vertreter für die Gesellschaft.
ANFECHTUNGSKLAGE | ||
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Gegenstand |
Details |
Bemerkungen |
Anwendungsbereich | Mängel im Inhalt oder Zustandekommen eines Beschlusses | Geprüft wird Rechtmässigkeit, nicht jedoch Zweckmässigkeit eines GV-Beschlusses |
Gegenstand | GV-Beschlüsse | |
Klagefrist | 2 Monate (Art. 706a OR) | |
Abgrenzung | Stimmrechtsklage nach Art. 691 OR als besondere Anfechtungsklage bei Mitwirkung Unberechtigter bzw. Nichtzulassung Berechtigter an der GV | |
Subsidiarität | Gemäss Bundesgericht subsidiär zur Verantwortlichkeitsklage | u.U. ist herrschende Lehre für Konkurrenz, da unterschiedliche Beklagte, Prozessvoraussetzungen und unterschiedlicher Zweck; (Argument: Beseitigung unrechtmässiger GV-Beschlüsse muss auch ohne Verantwortlichkeitsklage möglich sein) |
Aktivlegitimation |
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Aktivlegitimation muss bei Klageanhebung gegeben sein |
Passivlegitimation | Gesellschaft | |
Anfechtungsgründe |
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Gesetzliche Aufzählung ist nicht abschliessend (weitere Gründe z.B. in Art. 689e Abs. 2 OR, Art. 691 Abs. 3 OR) |
Rechtsschutzinteresse | Konkretes, schützenswertes Interesse verlangt | Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere, wenn
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Schaden / Streitwert | Bemisst sich gs. nach dem Gesamtschaden bzw. das Gesamtinteresse der Gesellschaft | Siehe «Kostenverteilung» unten |
Kausalzusammenhang | Beweislastumkehr entsprechend Art. 691 Abs. 3 OR | Gesellschaft muss aufzeigen, dass sich der Mangel nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt hatte |
Wirkungen | Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (ex tunc) | Wirkung für bzw. gegen alle Aktionäre (jedoch gilt Urteil bei Abweisung nur zwischen Prozessparteien!) |
Anerkennung und Vergleich | Nicht zulässig, nur Urteil möglich | Klagerückzug möglich |
Kostenverteilung | Bei «begründetem Anlass» besteht die Möglichkeit der (ermessensweisen) richterlichen Kostenteilung zwischen Kläger und Gesellschaft (107 ZPO) | |
Verjährung | 2 Monate nach GV; Verwirkungsfrist gemäss Art. 706a OR |
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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