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Aktienrechtliche Klagen

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Klage aus Revisorenhaftung

Rechtsgebiet:
Aktienrechtliche Klagen
Stichworte:
Aktienrechtliche Klagen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kurzdefinition: Klage aus Revisorenhaftung

Die Revisoren haften der Gesellschaft und im Falle des Gesellschaftskonkurses den Gläubigern für den Schaden, den sie aufgrund unsorgfältiger Kontrolle absichtlich oder fahrlässig verursachten.

Gesetzliche Grundlage

KLAGE AUS REVISORENHAFTUNG

Gegenstand

Details

Bemerkungen

Begriff Haftung von Kontrollorganen    
Anwendungsbereich Pflichtverletzungen von Revisionsstellen    
Gegenstand Schadenersatzanspruch    
Klagefrist Innert der Verjährungsfrist (siehe unten)    
Aktivlegitimation Grundsatz: Gesellschaft    
Aktionär Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet  
Gläubiger Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung (nur theoretisch möglich)  
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet  
Passivlegitimation Revisionsstelle bzw. alle mit der Revision befassten Personen
  • Bei juristischen Personen trifft die Verantwortlichkeit die Gesellschaft (nicht einzelne Revisoren);
  • Auch faktische Revisionsstelle (nicht eingetragen bzw. nicht ordnungsgemäss bestellt) erfasst
Anfechtungsgründe/ Klagegründe   Schaden aus Pflichtverletzungen der RS  
Pflichtverletzung Verletzung von

  • Prüfungspflichten
  • Berichterstattungs-pflichten
  • Anzeigepflichten
  • weitere Pflichten gemäss Gesetz, Statuten und Reglemente
  • Tätigkeiten im Rahmen einer Sonderprüfung sowie bei Spezialaufträgen ist nicht erfasst (Auftragsrecht)
  • Je nach Art der Prüfung (ordentliche bzw. eingeschränkte Revision; Art. 727 OR, 727a OR):
    • unterschiedlicher Prüfungsumfang
    • unterschiedliche Prüfungstiefe
Verschulden Grundsatz: Fahrlässigkeit genügt  
Befugte Delegation nach Art. 754 Ziff. 2 OR  
Unbefugte Delegation  
Schaden Differenz zwischen tatsächlichem Vermögensstand des Geschädigten bzw. dessen Vermögen ohne Pflichtverletzung der RS   Meist Schaden aus «Konkurs-verschleppung», d.h. Vergrösserung der Schadenssumme zwischen Zeitpunkt der effektiven Überschuldung (hypothetische Überschuldungsanzeige) und der tatsächlichen Konkurseröffnung;  
Kausalzusammenhang Pflichtwidrigkeit der RS muss Ursache des bewirkten Schadens sein Bei Unterlassungen zu fragen: Wäre der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten des VR eingetreten?  
Anerkennung und Vergleich Möglich Bei Geltendmachung des Anspruchs durch die Konkursverwaltung ist die Zustimmung der Gläubiger zum Vergleich notwendig  
Kostenverteilung Bei «begründetem Anlass» besteht die Möglichkeit der (ermessensweisen) richterlichen Kostenteilung zwischen Kläger und Gesellschaft (107 ZPO)    
Verjährung
  • 5 Jahre ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger (relative Verjährungsfrist)
  • 10 Jahre ab schädigender Handlung (absolute Verjährungsfrist; Art. 760 OR)
  • (längere) strafrechtliche Verjährung bei strafbaren Handlungen  
 

Weiterführende Informationen

» Haftung der Revisionsstelle

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