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Aktienrechtliche Klagen

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Klage aus Gründerhaftung

Rechtsgebiet:
Aktienrechtliche Klagen
Stichworte:
Aktienrechtliche Klagen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kurzdefinition: Klage aus Gründerhaftung

Gründer (natürliche und/oder juristische Personen) haften den Aktionären, Gläubigern und der Gesellschaft für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig durch fehlende oder unrichtige Angaben oder Dokumente über Sacheinlagen, Sachübernahmen und Gründervorteile verursachten.

Gesetzliche Grundlage

KLAGE AUS GRÜNDERHAFTUNG

Gegenstand

Details

Bemerkungen

Anwendungsbereich Sicherstellung ordnungsgemässer Kapitaleinzahlungen  
  • Bei der Gründung
  • Bei Kapitalerhöhung
Gegenstand Schadenersatzansprüche aus Verantwortlichkeit    
Klagefrist Innert der Verjährungsfrist (siehe unten)    
Abgrenzung Grösserer Kreis an Passivlegitimierten erfasst als Art. 754 OR / Art. 755 OR
Aktivlegitimation Grundsatz: Gesellschaft  
Aktionär Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung  
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet (Aktionär/Mitgründer)
Gläubiger Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung (nur theoretisch möglich)  
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet  
Passivlegitimation
  • Gründer der Gesellschaft
  • Mitglieder des VR
  • sowie alle, die bei der Gründung mitwirken
Der Kreis der potentiellen Verantwortlichen ist weit zu fassen (erfasst sind auch RS, Auftraggeber sowie alle die einen wesentlichen Einfluss auf Gründung / Kapitalerhöhung ausüben)  
Anfechtungsgründe/ Klagegründe Schaden aus Pflichtverletzungen bei Gründung der AG Beispiele:

  • überbewertete Sacheinlagen
  • Registereintrag der Gesellschaft aufgrund unrichtiger Angaben
  • Aktienzeichnungen durch zahlungs-unfähige Personen

 

Pflichtverletzung Mangelnde Sorgfalt bei der Gründung    
Verschulden Grundsatz: Absicht oder Fahrlässigkeit verlangt   Ausnahme Art. 753 Ziff. 3 OR: Zeichnung zahlungsunfähiger Personen nur bei wissentlicher Annahme  
Befugte Delegation nach Art. 754 Ziff. 2 OR  
Unbefugte Delegation    
Schaden Differenz zwischen tatsächlichem Vermögensstand des Geschädigten bzw. dessen Vermögen ohne Pflichtverletzung der Gründerpersonen    
Kausalzusammenhang Pflichtverletzung muss Ursache des entstandenen Schadens sein    
Konkurrenzen   Kumulative Anwendbarkeit von Art. 753 OR und Art. 754 OR  
Anerkennung und Vergleich Möglich   Bei Geltendmachung des Anspruchs durch eine Konkursverwaltung ist die Zustimmung der Gläubiger zum Vergleich erforderlich  
Kostenverteilung Bei «begründetem Anlass» Möglichkeit der (ermessensweisen) richterlichen Kostenteilung zwischen Kläger und Gesellschaft (107 ZPO)    
Verjährung
  • 5 Jahre ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger (relative Verjährungsfrist)
  • 10 Jahre ab schädigender Handlung (absolute Verjährungsfrist; Art. 760 OR)
  • (längere) strafrechtliche Verjährung bei strafbaren Handlungen  
 

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