Kurzdefinition: Klage aus Gründerhaftung
Gründer (natürliche und/oder juristische Personen) haften den Aktionären, Gläubigern und der Gesellschaft für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig durch fehlende oder unrichtige Angaben oder Dokumente über Sacheinlagen, Sachübernahmen und Gründervorteile verursachten.
Gesetzliche Grundlage
Art. 753 OR
II. Gründungshaftung
Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie
1. absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen, Sachübernahmen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären oder anderen Personen in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern, oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;
2. absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;
3. wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden.
KLAGE AUS GRÜNDERHAFTUNG | ||
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Gegenstand |
Details |
Bemerkungen |
Anwendungsbereich | Sicherstellung ordnungsgemässer Kapitaleinzahlungen |
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Gegenstand | Schadenersatzansprüche aus Verantwortlichkeit | |
Klagefrist | Innert der Verjährungsfrist (siehe unten) | |
Abgrenzung |
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Grösserer Kreis an Passivlegitimierten erfasst als Art. 754 OR / Art. 755 OR |
Aktivlegitimation | Grundsatz: Gesellschaft | |
Aktionär | Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung | |
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet (Aktionär/Mitgründer) | ||
Gläubiger | Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung (nur theoretisch möglich) | |
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet | ||
Passivlegitimation |
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Der Kreis der potentiellen Verantwortlichen ist weit zu fassen (erfasst sind auch RS, Auftraggeber sowie alle die einen wesentlichen Einfluss auf Gründung / Kapitalerhöhung ausüben) |
Anfechtungsgründe/ Klagegründe | Schaden aus Pflichtverletzungen bei Gründung der AG | Beispiele:
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Pflichtverletzung | Mangelnde Sorgfalt bei der Gründung | |
Verschulden | Grundsatz: Absicht oder Fahrlässigkeit verlangt | Ausnahme Art. 753 Ziff. 3 OR: Zeichnung zahlungsunfähiger Personen nur bei wissentlicher Annahme |
Befugte Delegation nach Art. 754 Ziff. 2 OR | ||
Unbefugte Delegation | ||
Schaden | Differenz zwischen tatsächlichem Vermögensstand des Geschädigten bzw. dessen Vermögen ohne Pflichtverletzung der Gründerpersonen | |
Kausalzusammenhang | Pflichtverletzung muss Ursache des entstandenen Schadens sein | |
Konkurrenzen | Kumulative Anwendbarkeit von Art. 753 OR und Art. 754 OR | |
Anerkennung und Vergleich | Möglich | Bei Geltendmachung des Anspruchs durch eine Konkursverwaltung ist die Zustimmung der Gläubiger zum Vergleich erforderlich |
Kostenverteilung | Bei «begründetem Anlass» Möglichkeit der (ermessensweisen) richterlichen Kostenteilung zwischen Kläger und Gesellschaft (107 ZPO) | |
Verjährung |
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