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Aktienrechtliche Klagen

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Klage aus Liquidatorenhaftung

Rechtsgebiet:
Aktienrechtliche Klagen
Stichworte:
Aktienrechtliche Klagen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kurzdefinition: Klage aus Liquidatorenhaftung

Die Liquidatoren haften den Gesellschaftern und im Falle Gesellschaftskonkurses den Gläubigern für den Schaden, den sie durch absichtlich oder fahrlässige Pflichterfüllung bei der Liquidation der Gesellschaft verursachten.

Gesetzliche Grundlage

KLAGE AUS LIQUIDATORENHAFTUNG

Gegenstand

Details

Bemerkungen

Anwendungsbereich (Persönliche) Verantwortlichkeit von Liquidatoren    
Gegenstand Schadensausgleich bei Pflichtverletzung von Liquidatoren    
Klagefrist Innert der Verjährungsfrist (siehe unten)    
Abgrenzung Sozialversicherungs-, steuer- und strafrechtliche Haftung      

Beispiel:

Art. 52 AHVG (eigenständige Haftung von Liquidatoren für Sozialversicherungsbeiträge)  

Aktivlegitimation Grundsatz: Gesellschaft    
Aktionär Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung  
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet  
Gläubiger Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung (nur theoretisch möglich)  
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet  
Passivlegitimation
  • Liquidatoren
  • Sachwalter  
Je einzeln  
Anfechtungsgründe/ Klagegründe Schaden aus Pflichtverletzung von Liquidationsorganen    
Pflichtverletzung Haftung nach Art. 754 ff. OR bei Verletzung von Sorgfalts- und Gleichbehandlungspflichten (Art. 716 OR, Art. 717 OR) bei der Liquidation Insbesondere bei der

  • Erfassung von Aktiva und Passiva
  • Versilberung von Aktiva bzw. Tilgung von Passiva
  • Verteilung des Überschusses
Verschulden Grundsatz: Fahrlässigkeit genügt    
Befugte Delegation nach Art. 754 Ziff. 2 OR  
Unbefugte Delegation    
Schaden Differenz zwischen tatsächlichem Vermögensstand des Geschädigten bzw. dessen Vermögen ohne Pflichtverletzung des Liquidators   Ein nicht oder schwer bezifferbarer Schaden kann nach Ermessen des Richters geschätzt werden (Art. 42 OR)  
Kausalzusammenhang Pflichtwidrigkeit des Liquidators muss Ursache des entstandenen Schadens sein Bei Unterlassungen bleibt zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten des Liquidators eingetreten wäre  
Konkurrenzen z.B. Mandat des externen Liquidators
Anerkennung und Vergleich Möglich Bei Geltendmachung des Anspruchs durch die Konkursverwaltung ist die Zustimmung der Gläubiger zum Vergleich notwendig  
Kostenverteilung Bei «begründetem Anlass» besteht die Möglichkeit der (ermessensweisen) richterlichen Kostenteilung zwischen Kläger und Gesellschaft (Art. 107 ZPO)    
Verjährung
  • 5 Jahre ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger (relative Verjährungsfrist)
  • 10 Jahre ab schädigender Handlung (absolute Verjährungsfrist; Art. 760 OR)
  • (längere) strafrechtliche Verjährung bei strafbaren Handlungen  
 

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