Kurzdefinition: Klage aus Liquidatorenhaftung
Die Liquidatoren haften den Gesellschaftern und im Falle Gesellschaftskonkurses den Gläubigern für den Schaden, den sie durch absichtlich oder fahrlässige Pflichterfüllung bei der Liquidation der Gesellschaft verursachten.
Gesetzliche Grundlage
Art. 754 OR
III. Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
KLAGE AUS LIQUIDATORENHAFTUNG | ||
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Gegenstand |
Details |
Bemerkungen |
Anwendungsbereich | (Persönliche) Verantwortlichkeit von Liquidatoren | |
Gegenstand | Schadensausgleich bei Pflichtverletzung von Liquidatoren | |
Klagefrist | Innert der Verjährungsfrist (siehe unten) | |
Abgrenzung | Sozialversicherungs-, steuer- und strafrechtliche Haftung |
Beispiel: Art. 52 AHVG (eigenständige Haftung von Liquidatoren für Sozialversicherungsbeiträge) |
Aktivlegitimation | Grundsatz: Gesellschaft | |
Aktionär | Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung | |
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet | ||
Gläubiger | Vor dem Konkurs nur bei direkter Schädigung (nur theoretisch möglich) | |
Im Konkurs wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung verzichtet | ||
Passivlegitimation |
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Je einzeln |
Anfechtungsgründe/ Klagegründe | Schaden aus Pflichtverletzung von Liquidationsorganen | |
Pflichtverletzung | Haftung nach Art. 754 ff. OR bei Verletzung von Sorgfalts- und Gleichbehandlungspflichten (Art. 716 OR, Art. 717 OR) bei der Liquidation | Insbesondere bei der
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Verschulden | Grundsatz: Fahrlässigkeit genügt | |
Befugte Delegation nach Art. 754 Ziff. 2 OR | ||
Unbefugte Delegation | ||
Schaden | Differenz zwischen tatsächlichem Vermögensstand des Geschädigten bzw. dessen Vermögen ohne Pflichtverletzung des Liquidators | Ein nicht oder schwer bezifferbarer Schaden kann nach Ermessen des Richters geschätzt werden (Art. 42 OR) |
Kausalzusammenhang | Pflichtwidrigkeit des Liquidators muss Ursache des entstandenen Schadens sein | Bei Unterlassungen bleibt zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten des Liquidators eingetreten wäre |
Konkurrenzen |
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z.B. Mandat des externen Liquidators |
Anerkennung und Vergleich | Möglich | Bei Geltendmachung des Anspruchs durch die Konkursverwaltung ist die Zustimmung der Gläubiger zum Vergleich notwendig |
Kostenverteilung | Bei «begründetem Anlass» besteht die Möglichkeit der (ermessensweisen) richterlichen Kostenteilung zwischen Kläger und Gesellschaft (Art. 107 ZPO) | |
Verjährung |
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