- Klage des Mieters innert 30 Tagen seit Übernahme der Mietsache bei der Schlichtungsbehörde
- Örtliche Zuständigkeit, wenn kein internationales Verhältnis vorliegt: Ort der Mietsache
- Achtung: bei unbenutztem Ablauf der Frist fällt das Anfechtungsrecht dahin!
- Vor Schlichtungsbehörde resp. Gericht hat der Mieter zu beweisen, dass der Mietzins missbräuchlich ist:
- Der Mietzins ist nicht orts- und quartierüblich.
- Der Vermieter erzielt einen übersetzten Ertrag aus der Mietsache.
- Rechtfertigt der Vermieter den Anfangsmietzins mit sog. relativen Anpassungsgründen dient der zuletzt gültige Mietzins des vorhergehenden Mieters als Ausgangspunkt für die Prüfung des Mietzinses.
Judikatur
- BGE 4A_691/2015
- BGE 4A_455/2017 (Beginn Fristenlauf für Anfechtung der Anfangsmiete bei neuem Mietvertrag für bisheriges Mietobjekt)
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