Die Legaldefinition des Weisungsrechtes des Arbeitgebers lautet gemäss OR 329d Abs. 1 und 2 wie folgt:
Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
Synonyme für den gesetzlichen Begriff des Weisungsrechts:
- Direktionsrecht
- Anweisungsrecht
- Anordnungsrecht.
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