Checkliste: Zielanweisungen und Fachanweisungen
Weisung, welche Arbeit auszuführen ist, hat zu erfolgen durch:
- Exakte Bezeichnung
- Klare Beschreibung
- Termine
- Quantität
- Qualität
Zielanweisungen
Es gelten auch hier die 7 „W“:
- wer (Weisung erteilender Arbeitgeber)
- von wem (Weisung empfangender Arbeitnehmer)
- wann
- was
- wieviel
- wie
- woraus
Fachanweisungen
Die Fachanweisung beschränkt sich auf das:
- wie
- eventuell das wie viel
- subeventuell das wie lange
Die Erteilung von Fachanweisungen ist umstritten:
Daher:
- Regelung bereits im Arbeitsvertrag oder im Betriebsreglement, welche Aspekte der Tätigkeit des Arbeitnehmers weisungsgebunden sind und die Nichtbefolgung eine Vertragsverletzung darstellen und welche Aspekte weisungsfrei und vom Arbeitnehmer nach bestem Wissen und Gewissen selber bestimmt werden können.
- Ist der Arbeitgeber fachlich ebenso kompetent, hat Facherfahrung und in Anbetracht seiner Führungsfunktion noch sog. Mengenerfahrung, kann er sich mit der nötigen Zurückhaltung Fachanweisungen zu erteilen, insbesondere dann wenn starke qualitative und quantitative Abweichung von Soll- oder Erfahrungswerten vorliegen.
Checkliste: Verhaltensanweisungen
Als Auslöser von Verhaltensanweisungen, als Vorstufe einer Verwarnung, fallen in Betracht:
- Schlechtleistungen (sog. „Pfusch“)
- Arbeitsbummelei
- Unpünktlichkeit
- Nichtbefolgung von Aufträgen bzw. Weisungen
Der Arbeitgeber sollte in jedem Fall bedenken, dass der Arbeitnehmer die Arbeit vielleicht so gut erledigt wie er kann, auch wenn seine Leistung merklich hinter jener der Arbeitskollegen zurückbleibt.
» Weiterführende Informationen zur Verwarnung im Schweizer Arbeitsrecht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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