Da jeder Partner seine rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit beibehalten möchte, die Zusammenarbeit im Rahmen der ARGE insofern beschränkt ist, bietet sich in erster Linie die Rechtsform der einfachen Gesellschaft an (Art. 530 ff. OR). Das OR enthält jedoch eine nur rudimentäre und zu wenig flexible Regelung.
Eine gesetzliche Definition der ARGE fehlt, wobei die SIA Norm 118 in Art. 28 zumindest eine Umschreibung enthält:
- Eine Bauarbeit kann mehreren Unternehmern, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschliessen, durch Abschluss eines gemeinsamen Werkvertrages vergeben werden.
- Die Arbeitsgemeinschaft ist eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR.
- Die Gesellschafter haften für die Erfüllung des Werkvertrages solidarisch. Sie bezeichnen einen Gesellschafter, der dem Bauherrn genehm ist, als federführend; dieser vertritt die Arbeitsgemeinschaft rechtsverbindlich gegenüber dem Bauherrn.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:AbgangsentschädigungEinleitung zur AbgangsentschädigungAutoren:Höhere Gewalt / Force MajeureEinleitung zu Höhere Gewalt / Force MajeureAutoren:Arbeitsrechtliche VerwarnungEinleitung zur Arbeitsrechtlichen VerwarnungAutoren:Überstunden und ÜberzeitEinleitung zu Überstunden / ÜberzeitAutoren:ArbeitsbestätigungEinleitung zur ArbeitsbestätigungAutoren:HandelsreisendenvertragEinleitung zu Handelsreisenden
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht