Da jeder Partner seine rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit beibehalten möchte, die Zusammenarbeit im Rahmen der ARGE insofern beschränkt ist, bietet sich in erster Linie die Rechtsform der einfachen Gesellschaft an (Art. 530 ff. OR). Das OR enthält jedoch eine nur rudimentäre und zu wenig flexible Regelung.
Eine gesetzliche Definition der ARGE fehlt, wobei die SIA Norm 118 in Art. 28 zumindest eine Umschreibung enthält:
- Eine Bauarbeit kann mehreren Unternehmern, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschliessen, durch Abschluss eines gemeinsamen Werkvertrages vergeben werden.
- Die Arbeitsgemeinschaft ist eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR.
- Die Gesellschafter haften für die Erfüllung des Werkvertrages solidarisch. Sie bezeichnen einen Gesellschafter, der dem Bauherrn genehm ist, als federführend; dieser vertritt die Arbeitsgemeinschaft rechtsverbindlich gegenüber dem Bauherrn.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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