LAWNEWS

Arbeitszeugnis

QR Code

Arbeitszeugnis: Verjährung des Ausstellungs- oder Berichtigungsanspruchs

Datum:
02.06.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitszeugnis
Stichworte:
Arbeitszeugnis, Verjährung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 330a / OR 127 f. / SchKG 50 Abs. 1 – 10 jährige Verjährungsfrist – Verjährungsunterbrechung

Der Zeugnisausstellungsanspruch und der Anspruch auf Änderung eines Arbeitszeugnisses verjährt 10 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 127).

Die Zustellung eines Zahlungsbefehls kann die Verjährung unterbrechen. Wird der Zahlungsbefehl an die schweizerische Geschäftsniederlassung eines ausländischen Schuldners zugestellt, so unterbricht dies die Verjährung nicht in jedem Falle:

  • Gegenstand
    • Es handelt sich um eine Rechtsfrage, wenn zu prüfen ist, ob eine Schuld die Geschäftsniederlassung in der Schweiz oder den Sitz im Ausland betrifft
  • Zuständigkeit
    • Diese Rechtsfrage ist im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden
  • Bestreitung durch den Schuldner
    • Bestreitet der Schuldner, dass die Forderung seine Geschäftsniederlassung in der Schweiz betrifft, muss er
      • Rechtsvorschlag erheben und
      • nicht die SchKG-Beschwerde einlegen
    • Überprüfung
      • Der Bezug der Forderung zur Geschäftsniederlassung ist gestützt auf SchKG 50 Abs. 1 zu prüfen
    • Beziehung der Geschäftsniederlassung zur Streitsache
      • Besteht der Bezug, so unterbricht das Betreibungsbegehren die Verjährung.

Quelle

BGer 4A_295/2020 vom 28.12.2020   =   BGE 147 III 78 ff.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.