Neben der Haftung wegen Behandlungsfehlern ist in der Praxis auch die Haftung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht von Bedeutung. Auch hier handelt es sich um die Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen.
Aufklärungsinhalt
Der Patient soll alle für ihn wichtigen Faktoren des geplanten Eingriffs oder der Behandlung kennen. Dazu hat der Arzt den Patienten unaufgefordert über Krankheit, Behandlung, Risiken und Prognose zu informieren. Der Arzt muss den Patienten daher vor einem Eingriff umfassend, vollständig und risikogerecht aufklären. Die Aufklärung ist Voraussetzung für die Einwilligung des Patientenund die Rechtmässigkeit des Eingriffs in seine körperliche Integrität (Eingriffsaufklärung).
Die Aufklärung muss sich auf folgende Punkte beziehen:
- Art der Krankheit/Diagnose
- Art und Verlauf der Behandlung oder des Eingriffs
- Prognose über Folgen einer Behandlung bzw. Nichtbehandlung
- alternative Behandlungsmöglichkeiten und Aufzeigen von Vor- und Nachteilen
- Chancen und Risiken der vorgeschlagenen Behandlung
- Behandlungskosten und Kostenübernahme (wirtschaftliche Aufklärung)
- Risiken bzw. unerwünschte Folgen eines sorgfältig ausgeführten Eingriffs
- Nicht jedoch: Risiken im Zusammenhang mit einem allfälligen Behandlungsfehler
Allgemein gilt, dass der Arzt bei mit grossen Risiken verbundenen Operationen, die schwerwiegende Folgen haben können, den Patienten ausführlicher aufklären und informieren muss, als wenn es sich um einen unproblematischen Eingriff handelt. Zu berücksichtigen sind aber stets auch die konkreten Umstände des Einzelfalls, sodass der Arzt einen Patienten dann nicht in allen Einzelheiten über die Gefahren der geplanten Operation aufzuklären hat, wenn diesem aufgrund früherer ähnlicher oder gleicher Operationen die Risiken bereits bekannt sind (BGE 117 Ib 197 E. 3 b).
Beispiele
Fehlerhafte Aufklärung über Risiken:
Der Arzt klärt den Patienten nicht über das mit einer Operation verbundene Risiko einer Lähmung auf. Nach der Operation treten beim Patienten Lähmungserscheinungen auf.
Fehlerhafte Aufklärung über Kosten:
Der Arzt informiert den Patienten, dass der operative Eingriff von der Krankenkasse übernommen wird. Dies stellt sich nach dem Eingriff als falsch heraus.