LAWINFO

Arzthaftung

QR Code

EINGRIFFE OHNE EINWILLIGUNG

Rechtsgebiet:
Arzthaftung
Stichworte:
Arzthaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dem Grundsatz nach darf der Arzt nur den Eingriff vornehmen, zu dem der Patient vorgängig seine Zustimmung erteilt hat.

Kann der Arzt nicht beweisen, dass er den Patienten rechtsgenüglich aufgeklärt hat, ist der Eingriff immer widerrechtlich, auch wenn er medizinisch korrekt ausgeführt worden ist, sodass der Arzt für die negativen Folgen einer Behandlung einzustehen hat.

Problematisch sind sog. Operationserweiterungen, bei denen sich der Arzt während der Operation zur Vornahme eines weiteren oder anderen als des ursprünglich geplanten Eingriffs entschliesst. Die Zulässigkeit einer Operationserweiterung ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Falls sich die Situation während einer Operation anders präsentiert als dies vom Arzt erwartet wurde, hat er grundsätzlich den Eingriff abzubrechen um das weitere Vorgehen mit dem Patienten zu besprechen, es sei denn, dass sich eine Operationserweiterung als absolut notwendig erweist (vgl. BGer vom 19.03.2002, 4P.9/2002, E. 2c; BGE 108 II 61 f.).

Beispiele

Zulässige Operationserweiterung:

Arzt und Patient vereinbaren, dass an einem Gewebe eine Schnellschnitt-Untersuchung vorgenommen werden soll und je nach Befund – Gutartigkeit oder Bösartigkeit – die Operation zu erweitern und das entsprechende Gewebe zu entfernen ist.

Eingriff gegen Patientenwillen:

Der Patient ist bewusstlos. Um das Leben des Patienten zu retten bedarf es einer Bluttransfusion, die der Patient in der Patientenverfügung ablehnt. Die Bluttransfusion wird dennoch durchgeführt.

Hypothetische Einwilligung des Patienten

Nach der Rechtsprechung steht dem Arzt der Nachweis offen, dass der Patient in den Eingriff eingewilligt hätte, wenn er über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden wäre (Anwendung des objektiven Massstabs, ob die Ablehnung des Eingriffs vom Standpunkt eines vernünftigen Patienten aus verständlich wäre; vgl. BGE 117 Ib 197, Erw. 5).

vgl. Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung ab 2013

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.