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Arzthaftung

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STANDESRECHT

Rechtsgebiet:
Arzthaftung
Stichworte:
Arzthaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Die FMH regelt als Berufsverband der diplomierten Ärzte in ihrer Standesordnung (StaO) u.a. die Beziehungen des Arztes zu seinen Patienten (z.B. Behandlungsgrundsätze).

Bei der StaO handelt es sich um privatrechtliche Regelungen, die nur zwischen der FMH als Verein (Art. 60 ff. ZGB) und den ihr angehörenden Ärzten gelten. Die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung – insbesondere das kantonale Gesundheitsrecht – gehen der StaO vor.

Die Einhaltung der StaO wird durch die kantonalen Ärztegesellschaften bzw. den Verband Schweizer Assistenz- und Oberärzte/-innen sichergestellt.

Verstösse gegen die StaO können auch von Dritten (insbesondere Patienten) angezeigt werden.

Verjährung

Die Verfolgung von Verstössen gegen die StaO verjährt nach 20 Jahren seit der Tat. Ist der verletzte Patient im Zeitpunkt der Tat minderjährig, beginnt die Verjährungsfrist mit Eintritt der Volljährigkeit. Liegt eine strafbare Handlung vor, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, gilt diese (Art. 46 StaO).

Sanktionen

Die standesrechtlichen Sanktionen (Art. 47 StaO) sind insbesondere:

  • Verweis
  • Busse bis CHF 50‘000.00
  • Suspendierung der Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit
  • Ausschluss aus der FMH
  • Entzug des FMH-Titels
  • Veröffentlichung in Publikationsorganen der kantonalen Ärztegesellschaften
  • Mitteilung an die zuständige Gesundheitsdirektion
  • Supervision

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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