In der Schweizerischen Rechtsordnung bestehen keine speziellen Vorschriften zur Regelung der ärztlichen Haftpflicht. Es gelten das Auftragsrecht und die allgemeinen Haftungsbestimmungen. In der Praxis stellen sich arztrechtliche Haftungsfragen sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht und Strafrecht. Welche Haftungsbestimmungen zur Anwendung gelangen, beurteilt sich jeweils nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient. Die Arztpflichten gegenüber dem Patienten sind identisch. Prozessuale Unterschiede zwischen der staatlichen und privatrechtlichen Haftung bestehen insbesondere hinsichtlich:
- Verjährungsfristen
- Schadenersatzverfahren
Diese Webseite vermittelt eine Übersicht über die wichtigsten Aspekte der Arzthaftung, deren Voraussetzungen im Einzelnen und welche Ansprüche dem Patienten insoweit zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Arzthaftung ist ein Verstoss gegen die Regeln der medizinischen Wissenschaft – eine sorgfaltspflichtwidrige Behandlung durch den Arzt –, durch welchen dem Patienten Ansprüche entstehen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von Haftungsgrundlage (Vertragshaftung oder Deliktshaftung) und Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Patient (privatrechtlich/öffentlich-rechtlich).
Im Zentrum der Arzthaftung steht daher das äusserst komplexe Arzt/Patienten-Verhältnis, das von Juristen und Medizinern aus jeweils unterschiedlichen Perspektiven betrachtet wird. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Persönlichkeit des Patienten, sein Selbstbestimmungsrecht und seine körperliche Integrität gelegt.
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