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Arzthaftung

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Haftungsausschlussgründe

Rechtsgebiet:
Arzthaftung
Stichworte:
Arzthaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verjährung

Haftpflichtansprüche gegen Ärzte und Privatspitäler aus dem Behandlungsvertrag verjähren mit Ablauf von zehn Jahren (Art. 127 OR), bei vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung mit Ablauf von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 128a OR).

Mehrere Haftpflichtige

Kommen mehrere Haftpflichtige in Frage beginnt die Frist unabhängig davon, ob der Kausalanteil der Haftenden – insbesondere eines Hausarztes – quantifiziert werden kann.

vgl. BGE 131 III 61

Schweres Selbstverschulden

Als haftungsausschliessend gelten neben schwerem Selbstverschulden des geschädigten Patienten auch Vorzustände, die den haftungsbegründenden Tatbestand, für den der Arzt einzustehen hat, überlagern (sog. konstitutionelle Prädisposition).

Konstitutionelle Prädisposition

Die aus dem Zustand des menschlichen Organismus resultierende, besondere Anfälligkeit des Geschädigten auf Körperschäden oder seine Neigung zu anormal schweren Reaktionen auf Schädigungen.

Schweres Drittverschulden

Mehrere Haftpflichtige haften solidarisch (Art. 50 f. OR). Der adäquate Kausalzusammenhang wird durch ein Drittverschulden erst dann unterbrochen, wenn dieses schwerwiegend ist und den haftungsbegründenden Tatbestand, für den der Arzt einzustehen hat, vollständig in den Hintergrund verdrängt. Kein Drittverschulden stellt das Verhalten von Hilfspersonen dar, für deren Verhalten der Arzt nach Art. 101 OR einzustehen hat.

Beweissicherung

Das Auftragsrecht verpflichtet den Beauftragten generell zur Rechenschaft und damit zu einer Dokumentation (Art. 400 Abs. 1 OR). Für den Arzt bedeutet dies Einsichtsgewährung in die gesamte Krankengeschichte /-dossier.

Analoge Dokumentations- und Herausgabepflichten sehen einzelne kantonale Gesundheitsgesetze vor.

Inhalt der Krankengeschichte:

  • Anamnese
  • Diagnose
  • konkrete therapeutische Massnahmen
  • erfolgte Aufklärung

Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Arzt zu beweisen, dass er rechtsgenüglich aufgeklärt und der Patient in Kenntnis der Sachlage in den Eingriff eingewilligt hat. Der Arzt muss die entsprechenden Beweise sichern.

Die Aufklärung muss in den Krankenunterlagen ausführlich dokumentiert worden sein. Es wird ein nachvollziehbarer und nachweisbarer Dialog zwischen Arzt und Patient gefordert. Dies gilt für:

  • Aufklärungsgespräche
  • (allfällige) schriftliche Informationen
  • Patienteneinwilligung (hierzu dient das Gesprächsprotokoll, in welchem die notwendigen Daten zu Person und zum Eingriff sowie die Patientenerklärung festgehalten werden. In risikoreichen Fällen sollte sich der Arzt die Einwilligung vom Patienten durch Unterschrift bestätigen lassen.

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