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Arzthaftung

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Rechtsfolgen

Rechtsgebiet:
Arzthaftung
Stichworte:
Arzthaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Rechtsfolgen sind zu unterteilen in:

Schadenersatz

Personenschaden ist der Schaden infolge Körperverletzung oder Tötung einer Person, nicht die Körperverletzung oder Tötung an sich, sondern der finanzielle Nachteil, der daraus entsteht.

Schadensposten bei Körperverletzung sind (Art. 46 Abs. 1 OR):

  • Heilungskosten
  • finanzielle Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit
  • Rentenschaden
  • Pflege- und Betreuungskosten
  • Haushaltsschaden
  • Anwaltskosten

Schadensposten bei Tötung sind (Art. 45 OR):

  • Bestattungskosten
  • Kosten versuchter Heilung und Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit bis zum Tode
  • Versorgerschaden

Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR)

Er besteht im Ausfall von Versorgungsleistungen, die jemand von einer getöteten Person erhalten hätte, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre.

Die Voraussetzungen sind:

  • Verlust des Versorgers: Als Versorger gilt, wer eine andere Person unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht regelmässig unterstützt hat.
  • Unterstützungsbedürftigkeit der versorgten Person. Diese wird bereits angenommen, wenn die bisherige Lebensweise beeinträchtigt wird. Hinterbliebene sollen nicht dazu gezwungen werden, ihre Lebensführung wesentlich zu ändern.

Genugtuung

Finanzielle Entschädigung für eine innere oder äussere Beeinträchtigung der Persönlichkeit (sog. immaterielle Unbill) bzw. bei Tötung oder Körperverletzung eines Menschen (Art. 47/49 OR)

Die Genugtuung hat die Funktion, eine bereits erlittene immaterielle Unbill auszugleichen, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglich gemacht wird. Der Genugtuung kommt kompensierende, nicht pönale Bedeutung zu.

 

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