Vertraglich hat der Arzt nach Art. 101 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 OR für Handlungen seiner Hilfspersonen einzustehen. Die Zulässigkeit des Beizugs einer Hilfsperson beurteilt sich nach Art. 68 i.V.m. 398 Abs. 3 OR.
Als Hilfspersonen gelten u.a.:
- Arztgehilfen
- Laboranten
- Röntgenassistenten
- Krankenschwestern
- Assistenzärzte (im Verhältnis zu ihren fachtechnischen Vorgesetzten)
Entscheidend ist, ob der Arzt, hätte er die von der Hilfsperson begangene Schädigung selbst vorgenommen, dafür vertraglich verantwortlich gemacht werden kann (sog. hypothetische Vorwerfbarkeit). Ein Entlastungsbeweis des Arztes ist nach Art. 101 OR nur in engen Grenzen möglich.
Beispiel
Haftung des Arztes für Fehlverhalten seiner Arztgehilfin; diese hatte die Mutter eines erkrankten Kindes ungenügend über die Risiken eines Wasserverlustes aufgeklärt, was in der Folge zu einer schweren Hirnschädigung beim Kleinkind führte (vgl. BGE 116 II 519 ff.).
Im ausservertraglichen Bereich ergibt sich die Haftungsgrundlage aus Art. 55 OR. Im Unterschied zu Art. 101 OR wird insbesondere ein Subordinationsverhältnis zwischen Arzt und Hilfsperson verlangt. Der Arzt kann sich von einer Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er bei Auswahl, Instruktion und Überwachung der Hilfsperson alle gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden zu verhindern.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:WerkeigentümerhaftungFokus WerkeigentümerhaftungAutoren:Unerlaubte HandlungEinleitung zum Recht der unerlaubten Handl...Autoren:Risiko-Management / Präventionsb...Einleitung zum Risiko-Management / zur Prä...Autoren:Ungerechtfertigte BereicherungEinleitung zur Ungerechtfertigten Bereiche...Autoren:ÜberschuldungskriseEinleitung zur ÜberschuldungskriseAutoren:ArzthaftungEinleitung zur Arzthaftung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht