Allgemeines
Ärztliches Fehlverhalten kann auch strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen. Der Arzt kann im Rahmen seiner Berufsausübung mit folgenden Straftatbeständen in Berührung kommen:
- Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
- Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB)
- Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB)
- Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB)
Fahrlässige Körperverletzung
Nach Art. 125 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.
Zentral ist der Fahrlässigkeitsbegriff. Der Arzt handelt fahrlässig, wenn er die nach den Umständen und persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt missachtet, die ein anderer Arzt in derselben Lage beachtet hätte. Die Körperverletzung muss dabei auf das pflichtwidrige Verhalten zurück zu führen sein.
Bei den Körperverletzungstatbeständen wird zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung unterschieden.
Einfache Körperverletzung
Bei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) muss der Verletzte einen Strafantrag stellen, damit die Strafverfolgungsbehörden aktiv werden. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von 3 Monaten von dem Tag an, an dem der Patient den Täter kennt (vgl. Art. 31 StGB).
Schwere Körperverletzung
Eine schwere Körperverletzung liegt vor bei:
- lebensgefährlichen Verletzungen
- Invalidität
- Unbrauchbarmachen eines lebenswichtigen Organs
Die fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) ist ein Offizialdelikt. Die Strafverfolgungsbehörden werden von Amtes wegen aktiv, sofern sie vom Sachverhalt Kenntnis erhalten.
Fahrlässige Tötung
Verursacht ein Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung fahrlässig den Tod eines Patienten, wird er nach Art. 117 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Strafverfolgungsbehörden werden in solchen Fällen immer von Amtes wegen tätig.
Vorsätzliche Berufsgeheimnisverletzung
Geltungsbereich
Geschützt wird gemäss Art. 321 StGB das sog. Patientengeheimnis. Der Arzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nicht nur der Arzt, sondern das ganze Behandlungsteam (Hilfspersonen wie Pfleger etc.) ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Das Patientengeheimnis muss auch gegenüber anderen Ärzten und Medizinalpersonen gewahrt werden, die an der Behandlung nicht beteiligt sind.
Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht nur auf das Wissen der Berufsperson, sondern auch auf Urkunden, medizinische Aufnahmen etc.
Ausnahme
Die Preisgabe des Berufsgeheimnisses ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Rechtfertigungsgründe können sein:
- Einwilligung des Patienten
- wichtigster Rechtfertigungsgrund!
- schriftlich
- mündlich
- stillschweigend (v.a. in Notfallsituation!)
- Bewilligung durch vorgesetzte Behörde / Aufsichtsbehörde
- Gesetzesbestimmungen, die eine Offenbarung erlauben:
- Sozialversicherungsgesetzgebung (Art. 42 KVG und Art. 54a UVG)
- gesetzliches Einsichtsrecht für Krankenkassen und Unfallversicherungen in Patientendossiers, die sie zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht benötigen
Stillschweigende Einwilligung
Arzt und Patient vereinbaren, dass ein Spezialarzt beigezogen wird. Der überweisende Arzt kann darauf vertrauen, dass der Patient mit der Zustellung der Krankenakte und damit mit der Bekanntgabe von Patientendaten an den Spezialisten einverstanden ist.
Adhäsionsklage im Strafverfahren
Geschädigte können zivilrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche entweder
- selbstständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder
- mit einer sog. Adhäsionsklage im Strafverfahren
geltend machen.
Das Strafgericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Arzt schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. (Art. 126 Abs. 1 StPO). Das Strafgericht kann die Zivilansprüche des Opfers aber auch auf den Zivilweg verweisen, was in der Praxis häufig geschieht.
Wird ein Arzt wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung verurteilt, liegt meistens auch eine zivilrechtliche Haftung vor.
Folgen
Bei vorsätzlicher Verletzung des Berufsgeheimnisses droht dem Arzt Freiheits- oder Geldstrafe. Für die Strafbarkeit genügt es, wenn der Arzt eine Berufsgeheimnisverletzung für möglich gehalten oder in Kauf genommen hat.