Allgemeines
Die Anfechtung betrifft im Gegensatz zur Nichtigkeit einen untergeordneten Mangel des Rechtsgeschäftes und muss inter partes klageweise geltend gemacht werden. Ist die gerichtliche Anfechtung erfolgreich, wird das Rechtsgeschäft i.d.R. ex nunc aufgehoben.
Anfechtungsfälle
Die Anfechtung einer Aufhebungsvereinbarung kann unter folgenden Gesichtspunkten erfolgen:
- Irrtumsanfechtung (OR 23 ff.)
- Erklärungsirrtum
- Motivirrtum
- Grundlagenirrtum
- Täuschungsanfechtung (OR 28)
- Drohungsanfechtung (OR 29 f.).
Keine rechtswidrige Drohung liegt vor, wenn
- der Arbeitgeber (objektiv gerechtfertigt) eine fristlose Kündigung androht;
- beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung (üblicher) Zeitdruck entsteht, der die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht im Uebermass beeinträchtigt.
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