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Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis

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Konkurrenzverbot

Rechtsgebiet:
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis
Stichworte:
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Konkurrenzverbot während der Anstellungsdauer

  • Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, also auch nach der Kündigung, ergibt sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers ein Konkurrenzverbot (vgl. OR 321a):
    • Keine Schwarzarbeit
    • Keine den Arbeitgeber konkurrenzierende Nebenbeschäftigung.

Nachvertragliches Konkurrenzverbot

Gültigkeitserfordernis

  • Geheimhaltungspflicht bleibt für gewisse Zeit als Folge der Treuepflicht aufrecht (OR 321a Abs. 4)
  • Vor Kündigung verabredetes Konkurrenzverbot (OR 340 Abs. 1) ist auf rechtswirksame Vereinbarung zu überprüfen:
    • Schriftliche Vereinbarung
    • Handlungsfähiger Arbeitnehmer
    • Ausdrücklicher Verzicht auf Konkurrenzierung
    • Angabe von Ort, Branche oder Branchenteil bzw. betroffener Kundenkreis + zeitliche Geltung der Verbotswirkung (max. 3 Jahre) (OR 340a Abs. 1)
    • Schriftliche Verabredung der Konventionalstrafe (OR 340b Abs. 1) und Realexekution (OR 340b Abs. 3)
    • Erfordernis des tatsächlichen Einblicks des Arbeitnehmers in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse und Möglichkeit zur schädigenden Verwendung (OR 340 Abs. 2).

Kein Dahinfallen

  • Dahinfallen des Konkurrenzverbots, wenn der Arbeitgeber kein erhebliches Interesse mehr hat
    • zB Arbeitgeberkündigung ohne Anlass des Arbeitnehmers
    • zB Arbeitnehmerkündigung wegen eines vom Arbeitgeber zu vertretenden Anlasses (OR 340c Abs. 2).
  • Interessenabwägung der Geschäftsinteressen des Arbeitgebers und das Interesse des Arbeitnehmers, dass ihm das wirtschaftliche Fortkommen nicht unnötig erschwert wird.
  • Auch ohne ausdrückliche Fortbestandsbestätigung im Aufhebungsvertrag gilt ein gültig vereinbartes Konkurrenzverbot weiter!

Bestätigung im Aufhebungsvertrag

  • Trotz Forbestand des Konkurrenzverbots bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag empfiehlt es sich, die Fortwirkung ausdrücklich im Vertrag bestätigen zu lassen.
  • Im Rahmen der Fortwirkungsbestätigung lassen sich vielleicht gewisse Punkte präzisieren
    • an veränderte Verhältnisse der gekündigten Stellung
    • an die Folgeanstellung
  • Denkbar ist ein Win-Win-Ergebnis für beide Parteien

Neuregelung im Aufhebungsvertrag

  • Es sind die Gültigkeitserfordernisse zu beachten (siehe oben).

Weitere Informationen zum Konkurrenzverbot

Mehr Informationen zum Thema Konkurrenzverbot finden Sie unter
» www.konkurrenzverbot.ch

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