Trotzdem sind unzulässige Umgehungsgeschäfte auszumachen, nämlich der Abschluss eines Aufhebungsvertrages:
- nur zur Verhinderung zwingender Arbeitnehmeransprüche (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Lohnersatz und Rechtsverletzungsbusse bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung);
- trotz Absicht, das Arbeitsverhältnis nach Wegfall des Sperrtatbestandes fortzusetzen;
- nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor die Wahl stellt, „einvernehmliche Auflösung oder fristlose Entlassung“, obwohl er keine wichtigen Gründe anrufen kann, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen (Ausnahme: wenn der im Aufhebungsvertrag enthaltene Verzicht des Arbeitnehmers durch die vertragliche Gegenleistung des Arbeitgebers „reichlich kompensiert“ wird).
Umgehungsfrage
Test
Trotz OR 341 (Verzicht auf bestehende Ansprüche) stellt sich für den Arbeitnehmer eher die Frage, ob er durch die Aufhebungsvereinbarung
» das Entstehen neuer Ansprüche verhindern kann
» er ein vernünftiges Interesse an der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat
Kardinalfrage
Wird der allf. Rechtsverlust durch entsprechende Vorteile kompensiert?
Mittel
Die Parteien werden gegenüberstellen, was sich finanziell und reputationsmässig eher rechnet. Dabei müssen sie die Vorteile einer sofortigen und kostengünstigeren Variante den allfälligen Auszahlungswartezeiten, Steuerprogressions- und anderen Nachteilen gegenüberstellen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Höhere Gewalt / Force MajeureEinleitung zu Höhere Gewalt / Force MajeureAutoren:Fristlose KündigungEinleitung zur fristlosen KündigungAutoren:ArbeitnehmermitwirkungEinleitung zu ArbeitnehmermitwirkungAutoren:LehrvertragEinleitung zum LehrvertragAutoren:MitarbeiterbeteiligungenEinleitung zu MitarbeiterbeteiligungenAutoren:EntlassungsabfindungEinleitung zur Entlassungsabfindung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht