Aufgabenerfindungen
Dem Arbeitgeber steht das Recht am Arbeitsergebnis zu.
Die Rechte an „Aufgabenerfindungen“ (auch „gebundene Diensterfindungen“), die der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Arbeitspflicht bzw. bei seiner dienstlichen Verrichtung macht, entstehen – ohne gegenteilige Vereinbarung – originär in der Person des Arbeitgebers (vgl. OR 332 Abs. 1):
- Arbeitgeber hat Befugnis, die Erfindung zum Patent selber anzumelden (PatG 3 f. i.V.m. OR 332 Abs. 1)
- Arbeitnehmer hat Anspruch auf Nennung (PatG 5).
- Arbeitnehmer hat nicht Anspruch auf eine besondere Vergütung.
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis
Der Arbeitgeber tut gut daran,
- die Uebertragung noch nicht auf ihn übertragener Arbeitserfindungen zu vollziehen
- bei Erfindungen in Arbeit oder bei Forschungsprojekten, die dazu führen können, sollte der Arbeitnehmer
- alle Daten, Unterlagen und Computer-Speichermedien übergeben
- den Entwicklungsstand erklären (vom Arbeitgeber unbedingt zu kontrollieren)
- bestätigen, dass es sich um eine Aufgabenforschung bzw. -erfindung handelt.
Arbeitnehmererfindungen
Die Arbeitnehmererfindung werden unterschieden in:
- Gelegenheitserfindungen
- Arbeitsfremde Erfindungen.
Gelegenheitserfindungen
Bei der Gelegenheitserfindung (auch „Vorbehaltserfindung“) hat der Arbeitgeber
- die Möglichkeit zum vorgängigen Abschluss einer sog. Erfinderklausel (OR 332 Abs. 2)
- Vorkaufsrecht
- Angemessene Entschädigung an Arbeitnehmer,
- unter Verrechnung der Ansprüche aus Zur-Verfügungstellung der Infrastruktur (OR 332 Abs. 4)
- Vertragswidrige Patentanmeldung des Arbeitnehmers
- Rechtsmittel gemäss PatG 29.
Arbeitsfremden Erfindungen
Bei der arbeitsfremden Erfindung des Arbeitnehmers (auch „freie Erfindung“), die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit des Arbeitnehmers steht,
- Entstehen die Patentrechte in der Person des Arbeitnehmers
- Arbeitnehmer sollte aufgrund arbeitsvertraglicher Treuepflicht seine Patentrechte dem Arbeitgeber anbieten.
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis
Sofern und soweit überhaupt möglich, mindestens aber bei Vorhandensein von F&E-Arbeiten für eine Gelegenheitserfindung sollte aufgenommen werden:
- ein Status der F&E-Arbeiten *)
- der der beiderseitigen Rechte (siehe oben).
Eine Aufhebungsvereinbarung gibt bei Gelegenheitserfindungen die Chance zur
- Information über die Erwerbsmöglichkeit
- Absprache der Vergütungshöhe
- Festlegung der Gegenansprüche aus Infrastrukturbenutzung.
*) Es sollen spätere Diskussionen vermieden werden, ob eine Arbeitnehmererfindung vor, während oder nach dem Arbeitsverhältnis beim Anspruch erhebenden Arbeitgeber stattgefunden hat.
Weitere Informationen zur Arbeitnehmererfindung
Mehr Informationen zum Thema Arbeitnehmererfindung finden Sie unter
» www.arbeitnehmererfindung.ch