Grundlagen
Die neuere Arbeitswirtschaft praktiziert zur Personalbindung die Gewährung von Darlehen, zB für Aus- und Weiterbildung, aber auch aus Bevorschussung von Boni.
Zu beachten sind Rückforderungsbeschränkungen:
- Grundsatz Treu und Glauben
- keine persönlichkeits-verletzende Bindung (ZGB 27)
- keine einseitig zeitlich unbeschränkte Dauer (OR 20 Abs. 1)
- max. Bindungsdauer 3 Jahre (analog Konkurrenzverbot)
- Formulierung der Rückzahlungsbedingungen im konkreten Einzelfall
- Nichtwirkung von Rückzahlungsklauseln, wenn Arbeitgeber ohne begründeten Anlass des Arbeitnehmers kündigt, oder wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Anlass das Arbeitsverhältnis beendet (OR 340c Abs. 2 per analogiam)
Tipp:
- Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten die Rechtsbeständigkeit einer Rückzahlungsverpflichtung vor Verhandlungsbeginn für eine Aufhebungsvereinbarung genau prüfen.
- Vide OR 340c Abs. 2
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
Die Geltendmachung einer Rückzahlungsklausel hängt nebst der Umstände ihres konkreten Einzelfalls und ihrer Gültigkeit von der Behandlung im Aufhebungsvertrag ab:
- Keine Geltendmachung, ohne Saldoklausel:
- Umstritten, tendenziell Verzicht
- Keine Geltendmachung, mit Saldoklausel:
- Verzicht
- Vorbehaltsklausel zugunsten späterer Geltendmachung:
- Kein Verzicht
- vgl. ausgenommene Vertragspunkte
- Geltendmachung:
- Individuelle Gestaltung und Abrechnung
- Fälligkeit(en)
- ev. Teilverzicht.