Grundlagen
Die neuere Arbeitswirtschaft praktiziert zur Personalbindung die Gewährung von Darlehen, zB für Aus- und Weiterbildung, aber auch aus Bevorschussung von Boni.
Zu beachten sind Rückforderungsbeschränkungen:
- Grundsatz Treu und Glauben
- keine persönlichkeits-verletzende Bindung (ZGB 27)
- keine einseitig zeitlich unbeschränkte Dauer (OR 20 Abs. 1)
- max. Bindungsdauer 3 Jahre (analog Konkurrenzverbot)
- Formulierung der Rückzahlungsbedingungen im konkreten Einzelfall
- Nichtwirkung von Rückzahlungsklauseln, wenn Arbeitgeber ohne begründeten Anlass des Arbeitnehmers kündigt, oder wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Anlass das Arbeitsverhältnis beendet (OR 340c Abs. 2 per analogiam)
Tipp:
- Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten die Rechtsbeständigkeit einer Rückzahlungsverpflichtung vor Verhandlungsbeginn für eine Aufhebungsvereinbarung genau prüfen.
- Vide OR 340c Abs. 2
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
Die Geltendmachung einer Rückzahlungsklausel hängt nebst der Umstände ihres konkreten Einzelfalls und ihrer Gültigkeit von der Behandlung im Aufhebungsvertrag ab:
- Keine Geltendmachung, ohne Saldoklausel:
- Umstritten, tendenziell Verzicht
- Keine Geltendmachung, mit Saldoklausel:
- Verzicht
- Vorbehaltsklausel zugunsten späterer Geltendmachung:
- Kein Verzicht
- vgl. ausgenommene Vertragspunkte
- Geltendmachung:
- Individuelle Gestaltung und Abrechnung
- Fälligkeit(en)
- ev. Teilverzicht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.