- Einfache Bürgschaft
- Schadloshaltungsbürgschaft
- Solidar-Bürgschaft
- Mitbürgschaft
- Einfache Mitbürgschaft
- Gemeinsame Mitbürgschaft
- Teilmitbürgschaft
- Solidarmitbürgschaft
- Nebenbürgschaft
- Nachbürgschaft
- Rückbürgschaft
- Bauhandwerker-Bürgschaft
- Amts- und Dienstbürgschaft
Einfache Bürgschaft
- Definition
- Einstehen des Bürgen für die Erfüllung der Hauptschuld nach erfolgloser Belangung des Hauptschuldners einzustehen (= Subsidiäre Haftung)
- Zahlungsvoraussetzung
- Erwirkung eines definitiven Verlustscheins durch den Gläubiger
- Hauptschuldner verlegt Wohnsitz ins Ausland
- Einreden der Bank als Bürgin
- Einrede der Vorausklage
- Vorausverwertung von Pfandrechten
- Vgl. OR 495, OR 503 und OR 509
Schadlosbürgschaft bzw. Ausfallbürgschaft
- Definition
- Verpflichtung zur Deckung des endgültigen Verlusts
- Zahlungsvoraussetzung
- Erwirkung des definitiven Verlustscheins durch den Gläubiger
- Vgl. OR 495 Abs. 3
Solidar-Bürgschaft
- Definition
- Einstehen des Solidarbürgen vor dem Hauptschuldner und vor Verwertung allfälliger Grundpfänder
- Zahlungsvoraussetzung
- Rechtmässige und erfolglose Mahnung des Hauptschuldner oder Bestehen einer offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit
- Geltendmachung bei Eintritt folgender Tatbestände
- vor Verwertung von Faustpfandrechten, falls Pfandausfall für Gläubiger zu erwarten ist
- Konkurseröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners
- Gewährung der Nachlassstundung
- Vertragsabrede
- Vgl. OR 496
Gemeinsame Mitbürgschaft
- Definition
- Einstehen mehrerer Bürgen für eine identische Hauptschuld
- Vgl. OR 497 Abs. 1 – 3
- Einfache Mitbürgschaft
- Definition
- Haftung jedes Mitbürgen gegenüber dem Gläubiger für seinen Anteil als einfacher Bürge [OR 495 Abs. 1] und subsidiär als sog. Nachbürge [OR 498 Abs. 1] für die Anteile der Mitbürgen
- Zahlungsvoraussetzung
- Nachbürgenhaftung erst nach erfolgloser Inanspruchnahme der Mitbürgen
- Vgl. OR 497 Abs. 1
- Definition
- Solidarmitbürgschaft
- Definition
- Haftung jedes Mitbürgen für die Erfüllung der gesamten Hauptschuld
- Einredemöglichkeit des Bürgen
- Leistungsverweigerung bis gegen alle übrigen Solidarbürgen Betreibung eingeleitet wurde
- Regressrecht
- Recht des Mitbürgen, für über seinen Anteil hinaus erbrachte Leistungen auf die anderen Mitbürgen zu regressieren
- Rückforderung beim Hauptschuldner ist keine Regressvoraussetzung
- Vgl. OR 497 Abs. 2 und 3
- Definition
Nebenbürgschaft
- Definition
- Einstehen mehrerer Bürgen, die nichts voneinander wissen, für die gleiche Hauptschuld je in der vollen Höhe (= uneigentliche Mitbürgschaft)
- Zahlungsvoraussetzung
- wie bei der einfachen Bürgschaft
- Einredemöglichkeit des Bürgen?
- Keine Teilungseinrede möglich
- Vgl. OR 497 Abs. 4
Nachbürgschaft
- Definition
- Einstehen des (Nach-)Bürgen für einen anderen Bürgen, den Vorbürgen, wobei der Nachbürge neben dem Hauptschuldner wie ein einfacher Bürg haftet [OR 495]
- Zahlungsvoraussetzung
- wie bei der einfachen Bürgschaft
- Für den Fall einer solidarischen Verpflichtung des Nach- mit dem Vorbürgen
- Nachbürge muss auf Verlangen des Gläubigers vor dem Vorbürgen bezahlen
- Einredemöglichkeit des Bürgen
- Nichtbestand von Hauptgeschäft und / oder Vorbürgschaft (= Fehlen der doppelten Akzessorietät)
- Für den Fall, dass die Nachbürgschaft eine einfache Bürgschaft ist
- Vorgängige Belangung von Hauptschuldner und Vorbürge, als Folge des Subsidiaritätsgrundsatzes (= doppelte Subsidiarität)
- Für den Fall der solidarischen Vorbürgschaft haften
- Vorbürge als Solidarbürge [OR 496]
- Nachbürge als einfacher Bürge [OR 495]
- Vgl. OR 498 Abs. 1
Rückbürgschaft
- Definition
- Einstehen des Bürgen für einen in Anspruch genommenen Bürgen, der erfolglos versuchte, Rückgriff auf den Hauptschuldner zu nehmen
- Zahlungsvoraussetzung
- wie bei der einfachen Bürgschaft
- Mögliche Varianten
- Einfache Bürgschaft
- Solidarische Bürgschaft
- Vgl. OR 498 Abs. 2
Bauhandwerker-Bürgschaft
- Definition 1
- Gewährleistungspflicht des Handwerkers und Unternehmers gegenüber dem Bauherrn
- Definition 2
- Sicherung des Werklohns eines Handwerkers und Unternehmers für seine Arbeiten und sein Material oder Arbeiten alleine auf einem staatlichen Grundstück des Verwaltungsvermögens
Amts- und Dienstbürgschaft
- Definition
- Einstehen des Bürgen für Schadenersatzansprüche, die aus einem pflichtwidrigen Verhalten eines Amts- oder Dienstverhältnisses entstand
Vgl. ferner Staatshaftung