Rechtsgeschäftliche Errichtung
- Schriftlicher Pfandvertrag
- = Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- Vorhandensein Schuldschein
- Pfandvertrag = Verpflichtungsgeschäft
- Besitzesübergabe Schuldschein = Verfügungsgeschäft
- (fakultativ sinnvolle) Notifikation der Pfandbestellung
- an den Schuldner der verpfändeten Forderung im Sinne von ZGB 900 Abs. 2, sofern der Schuldner nicht Verpfänder ist [vgl. auch ZGB 906 Abs. 2]