Verfügbarkeit der Forderung
- Gegenwärtige Schuld
- Künftige oder bedingte Schulden, sofern und soweit Hauptschuld wirksam wird [vgl. OR 492 Abs. 2 Satz 2]
- Sicherung einer beliebigen Zahl von Forderungen
- Einschränkung durch Auslegung nach Vertrauensprinzip
- Nichterfassung bestimmter Forderungen durch die Bürgschaft
- Vgl. BGE 128 III 434 ff.
- Einschränkung durch Auslegung nach Vertrauensprinzip
Akzessorietät der Bürgschaft
- Grundsatz
- Voraussetzung einer bestehenden Hauptschuld
- Ausnahme
- Möglichkeit, einen Bürgen zu verpflichten, für eine unverbindliche oder verjährte Schuld einzustehen
Subsidiarität der Bürgschaft
Die Bürgschaft ist im Verhältnis zur Hauptschuld immer eine subsidiäre Verpflichtung
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