Erlöschen der Hauptschuld
- Tilgung
- Rückgabe der Bankbürgschaftsurkunde
- Schulderlass
- Neuerung (Novation)
- Vereinigung von Schuldner- und Bürgen-Position (unechte Konfusion)
- Unmöglichkeit
Verzicht des Gläubigers auf die Bankbürgschaft
- Rückgabe der Bankbürgschafts-Urkunde
Zeitablauf
- Allgemein
- Geltendmachung der Forderung noch binnen 4 Wochen möglich [vgl. OR 510 Abs. 3]
- Anzeigeobliegenheit des Gläubigers an den Bürgen [vgl. OR 510 Abs. 3 in analoger Anwendung; BGE 125 III 322 ff.]
- Eine Klage innert der Geltendmachungsfrist ist nicht erforderlich
- Befreiung des Bürgen durch Leistung einer Realsicherheit möglich [vgl. OR 510 Abs. 4]
- bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Bürgschaften natürlicher Personen
- nach 20 Jahren seit Erklärungsabgabe
- Prolongation höchstens auf 10 Jahre [vgl. OR 509]
Inanspruchnahme
-
siehe Umfang der Haftung
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