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Sicherstellung und Befreiung
- Bürgenanspruch
- Der Bürge hat einen Sicherungsanspruch und im Falle der Fälligkeit der Hauptschuld einen Befreiungsanspruch
- wenn der Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen Abreden zuwiderhandelt, namentlich die auf einen bestimmten Zeitpunkt versprochene Entlastung des Bürgen nicht bewirkt;
- wenn der Hauptschuldner in Verzug kommt oder durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen andern Staat seine rechtliche Verfolgung erheblich erschwert;
- wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, durch Entwertung von Sicherheiten oder durch Verschulden des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei der Eingehung der Bürgschaft war.
- Befreiungsmöglichkeiten
- Zahlung der Hauptschuld
- Vorschlag eines neuen Bürgen (Befreiung durch den weiteren Bürgschaftsvertrag)
- Vgl. OR 506
Rückgriffsrecht
- Legalzession bzw. Subrogation
- Zahlung der Hauptschuld durch Bürgen lassen Forderung, Pfandrechte und Sicherheiten von Gesetzes wegen auf den Bürgen übergehen [vgl. OR 507 Abs. 1]
- Meldepflicht des Bürgen
- Der Bürge hat den Hauptschuldner über die Zahlung zu informieren
- Leistet der Hauptschuldner mangels Information des Bürgen nochmals (Doppelzahlung), verliert letzterer den Regressanspruch [vgl. OR 508]
- Der Bürge kann gegen den Gläubiger in der Folge nur noch unter dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung vorgehen
- Beginn der Verjährungsfrist für die Regressforderung
- Die Verjährungsfrist der Regressforderung beginnt mit der Zahlung des Bürgen an den Gläubiger zu laufen [vgl. OR 507]
- Vgl. OR 507
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