OR 163 Abs. 3 / ZGB 8
Der Schuldner der Konventionalstrafe trägt die objektive Behauptungslast und die Beweislast für die Voraussetzungen der Herabsetzung der Konventionalstrafe.
Quelle
BGE 4A_268/2016 vom 14.12.2016 = BGE 143 III 1 ff.
Vertrag / Vertragsrecht
OR 163 Abs. 3 / ZGB 8
Der Schuldner der Konventionalstrafe trägt die objektive Behauptungslast und die Beweislast für die Voraussetzungen der Herabsetzung der Konventionalstrafe.
BGE 4A_268/2016 vom 14.12.2016 = BGE 143 III 1 ff.