In Lehre und Rechtsprechung wird hinsichtlich des Garantiefalls unterschieden in:
- Eintritt formeller Garantiefall
- Begünstigter kann Zahlung von Bank verlangen, wenn die im Garantievertrag enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind
- Eintritt materieller Garantiefall
- betrifft Valutaverhältnis zwischen Garantieauftraggeber und Begünstigtem
- Bezeichnung des Risikos, welches mit der Bankgarantie abgesichert werden soll
- Verwirklichung des mit der Bankgarantie abgesicherten Risikos, dass der Garantieauftraggeber nicht oder nicht richtig leistet
- Unabhängigkeit des formellen vom materiellen Garantiefall
- Bank zahlt, wenn Voraussetzungen des Garantievertrages erfüllt
- Bank zahlt nicht im Hinblick auf Vorfälle im Valutaverhältnis
- Garantieleistungspflicht auch, wenn die Hauptschuld des Garantieauftraggebers wider Erwarten nicht entstanden, nichtig oder anfechtbar sein sollte = Abstraktheit der Bankgarantie (auch: Nichtakzessorietät / Wegbedingung der Akzessorietät)