Die Auslegungspraxis für Bankgarantien stellt auf innerhalb und ausserhalb der Garantieerklärung liegende Indizientatsachen ab. Für die Auslegung der Bankgarantie gilt eine „objektivierte Auslegung“:
- Auslegung Vertragswortlaut
- Bankgarantieformulierung an Gesetzesnormen orientierend?
- Bankgarantieformulierung mit Bezug auf ein anderes Schuldverhältnis?
- Leistung oder Erfüllung als Sicherungsobjekt?
- Dokumente und Erklärungen als zahlungsauslösende Elemente?
- Zahlungsverpflichtung auf erstes Verlangen?
- Einwendungen- und Einredenausschluss?
- Schuldbeitritt?
- Unbedingte Zahlungsverpflichtung?
- Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung?
- Verzicht auf Beneficium excussionis realis (Einrede der Pfandvorabverwertung)?
- Verzicht auf Beneficium divisionis (Recht des Mitbürgen, die Teilung auf den Kopf zu verlangen)?
- Nichterfüllung aus Verschulden des Leistungspflichtigen?
- Textelemente pro selbständige Verpflichtung?
- Textelemente pro akzessorische Sicherung?
- Erfolglose Textauslegung > unheilbarer Dissens mit Nichtzustandekommen des Vertrags?
- Auslegung Umstände Vertragsschluss
- Eigeninteresse des Garanten?
- Garantie als nichtakzessorische Sicherung / andere Sicherheit als akzessorische Sicherheit?
- Besondere Umstände pro selbständige Sicherung?
- Auslegung internationale Bankgarantie
- Auch im Aussenhandel kann nicht davon ausgegangen werden, es handle sich ohnehin immer um eine Garantie
- Text-Auslegung
- Umstände-Auslegung
- Textelement „auf erstes Auffordern“ hin spricht für Garantie
Literatur
- KLEINER BEAT, Bankgarantie – Die Garantie unter besonderer Berücksichtigung des Bankgarantiegeschäfts, 4. vollständig neu bearbeitete, erweiterte und international ausgerichtete Auflage mit neuen Textmustern, Zürich 1990, N 5.13 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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