Die Auslegungspraxis für Bankgarantien stellt auf innerhalb und ausserhalb der Garantieerklärung liegende Indizientatsachen ab. Für die Auslegung der Bankgarantie gilt eine „objektivierte Auslegung“:
- Auslegung Vertragswortlaut
- Bankgarantieformulierung an Gesetzesnormen orientierend?
- Bankgarantieformulierung mit Bezug auf ein anderes Schuldverhältnis?
- Leistung oder Erfüllung als Sicherungsobjekt?
- Dokumente und Erklärungen als zahlungsauslösende Elemente?
- Zahlungsverpflichtung auf erstes Verlangen?
- Einwendungen- und Einredenausschluss?
- Schuldbeitritt?
- Unbedingte Zahlungsverpflichtung?
- Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung?
- Verzicht auf Beneficium excussionis realis (Einrede der Pfandvorabverwertung)?
- Verzicht auf Beneficium divisionis (Recht des Mitbürgen, die Teilung auf den Kopf zu verlangen)?
- Nichterfüllung aus Verschulden des Leistungspflichtigen?
- Textelemente pro selbständige Verpflichtung?
- Textelemente pro akzessorische Sicherung?
- Erfolglose Textauslegung > unheilbarer Dissens mit Nichtzustandekommen des Vertrags?
- Auslegung Umstände Vertragsschluss
- Eigeninteresse des Garanten?
- Garantie als nichtakzessorische Sicherung / andere Sicherheit als akzessorische Sicherheit?
- Besondere Umstände pro selbständige Sicherung?
- Auslegung internationale Bankgarantie
- Auch im Aussenhandel kann nicht davon ausgegangen werden, es handle sich ohnehin immer um eine Garantie
- Text-Auslegung
- Umstände-Auslegung
- Textelement „auf erstes Auffordern“ hin spricht für Garantie
Literatur
- KLEINER BEAT, Bankgarantie – Die Garantie unter besonderer Berücksichtigung des Bankgarantiegeschäfts, 4. vollständig neu bearbeitete, erweiterte und international ausgerichtete Auflage mit neuen Textmustern, Zürich 1990, N 5.13 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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