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FinTech-Bewilligung: Ausführungsbestimmungen und Inkrafttreten

Datum:
04.12.2018
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Crowdlending
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Artenvielfalt nimmt zu

Unternehmen, die sich ausserhalb der Kerntätigkeit von Banken bewegen, dürfen ab dem 01.01.2019 unter erleichterten Anforderungen gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu maximal CHF 100 Mio. entgegennehmen. Zudem wird das Crowdlending – innerhalb des bewilligungsfreien Bereichs der Sandbox – auch für den privaten Konsum möglich.

Der Bundesrat hat anfangs 2017 drei Massnahmen zur Förderung der Innovationen im Finanzbereich und zum Abbau von Markteintrittshürden für FinTech-Unternehmen in die Vernehmlassung geschickt und nun an seiner Sitzung vom 30.11.2018 das Projekt abgeschlossen:

  • Verlängerung der Haltefrist für Abwicklungskonten (in Kraft seit 01.08.2017)
  • bewilligungsfreier Innovationsraum (sog. Sandbox) (in Kraft seit 01.08.2017)
  • neue Bankenbewilligungskategorie mit erleichterten Anforderungen (ab 01.01.2019 in Kraft).

Mit der neuen Massnahme Ziff. 3 können Unternehmen mit einer speziellen Bewilligung (erleichterte Anforderungen) ab dem 01.01.2019 Publikumseinlagen von bis zu CHF 100 Mio. entgegennehmen, sofern sie diese Gelder weder anlegen noch verzinsen.

Die BankV beinhaltet nun auch eine Erlaubniserweiterung im Bereiche der sog. Sandbox für:

Geschäftsmodelle des Crowdlendings (Schwarmkredit-Vermittlung), bei denen Publikumseinlagen bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 1 Mio. nicht nur für gewerblich-industrielle Zwecke, sondern auch für den privaten Konsum vermittelt werden (Inkraftsetzung auf 01.04.2019)

Diese Erweiterung wurde möglich, weil das Crowdlending künftig dem Konsumkreditgesetz unterstellt ist.

Die Massnahmen Ziff. 1 und 2 konnten in der Zwischenzeit auf Verordnungsstufe geregelt werden und für die neue Massnahme Ziff. 3 wurden die Bankenverordnung (BankV) und die Revisionsaufsichtsverordnung per 01.01.2019 angepasst sowie die FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung konkretisiert.

Mehr: Bundesrat verabschiedet Ausführungsbestimmungen zur FinTech-Bewilligung

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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