Beim Garantieabruf sind die strengen Abrufmechanismen zu beachten:
- Dokumentenstrenge
- Bundesgericht wendet den gleichen Massstab wie bei Dokumentenakkreditiven an
- Zahlungsrecht und Zahlungspflicht der Bank nur, wenn die Dokumente nach Form und Inhalt den Erfordernissen der Garantieklausel vollständig entsprechen
- Formelle Garantiestrenge
- = Grundsatz, wonach die der garantierenden Bank vorgelegten Dokumente und die in der Garantieklausel zur Vorlage verlangten Dokumente genau übereinstimmen müssen
- Garantiestrenge-Ausfluss
- Abruf durch den formell richtigen Garantiebegünstigten
- Abruf gegenüber der formell richtigen Garantiebank
- Abruf mit formell richtiger Abruferklärung
- Fristgerechter Abruf
- Garantiestrenge-Auslegung
- Inhalt und Tragweite der im Garantievertrag festgehaltenen Abrufvoraussetzungen können auslegungsbedürftig sein
- Abstellung auf den Garantietext, wobei dem Garantieklausel-Wortlaut eine vorrangige Bedeutung zukommt
- = Gesteigerter Vertrauensschutz in den Garantieklausel-Wortlaut
Literatur
- BÜSSER, Einreden und Einwendungen, Rz 862
- LÖW, Missbrauch von Bankgarantien, 46
- EMMENEGGER SUSAN, Garantie, Schuldbeitritt und Bürgschaft – vom bundesgerichtlichen Umgang mit gesetzgeberischen Inkohärenzen, in: ZBJV 2007 S. 561 ff.
Judikatur
- BGE 122 III 273 ff.
- BGE 4C.144/2003, Erw. 3.1
- BGE 4C.393/2005
- BGE 4P.260/2000
- BGE 131 III 511
- BGE 129 II 702
- BGE 4C.274/2001
- BGE 4A_420/2001
- BGE 4C.24/2007
- ZR 88 (1989) 184, Erw. 1
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:AnlegerschutzEinleitung zum AnlegerschutzAutoren:Vertragliche AnlagefondsEinleitung zu vertragliche AnlagefondsAutoren:Lombardkredit / Margin CallEinleitung zum Lombardkredit und Margin CallAutoren:BankgarantieEinleitung zur BankgarantieAutoren:RetrozessionEinleitung zur Retrozession / KickbacksAutoren:Family OfficesEinleitung zu Family Offices
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht