Beim Garantieabruf sind die strengen Abrufmechanismen zu beachten:
- Dokumentenstrenge
- Bundesgericht wendet den gleichen Massstab wie bei Dokumentenakkreditiven an
- Zahlungsrecht und Zahlungspflicht der Bank nur, wenn die Dokumente nach Form und Inhalt den Erfordernissen der Garantieklausel vollständig entsprechen
- Formelle Garantiestrenge
- = Grundsatz, wonach die der garantierenden Bank vorgelegten Dokumente und die in der Garantieklausel zur Vorlage verlangten Dokumente genau übereinstimmen müssen
- Garantiestrenge-Ausfluss
- Abruf durch den formell richtigen Garantiebegünstigten
- Abruf gegenüber der formell richtigen Garantiebank
- Abruf mit formell richtiger Abruferklärung
- Fristgerechter Abruf
- Garantiestrenge-Auslegung
- Inhalt und Tragweite der im Garantievertrag festgehaltenen Abrufvoraussetzungen können auslegungsbedürftig sein
- Abstellung auf den Garantietext, wobei dem Garantieklausel-Wortlaut eine vorrangige Bedeutung zukommt
- = Gesteigerter Vertrauensschutz in den Garantieklausel-Wortlaut
Literatur
- BÜSSER, Einreden und Einwendungen, Rz 862
- LÖW, Missbrauch von Bankgarantien, 46
- EMMENEGGER SUSAN, Garantie, Schuldbeitritt und Bürgschaft – vom bundesgerichtlichen Umgang mit gesetzgeberischen Inkohärenzen, in: ZBJV 2007 S. 561 ff.
Judikatur
- BGE 122 III 273 ff.
- BGE 4C.144/2003, Erw. 3.1
- BGE 4C.393/2005
- BGE 4P.260/2000
- BGE 131 III 511
- BGE 129 II 702
- BGE 4C.274/2001
- BGE 4A_420/2001
- BGE 4C.24/2007
- ZR 88 (1989) 184, Erw. 1
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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